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der Hochschule und somit zu den Kirchengütern rechnen
wollte, so stände der Hochschule doch in Beziehung auf die
Blutsverwandten des Stifters nur die Verwaltung der Ein¬
künfte zu, der Genuß selbst gebührt den Blutsverwandten,
welche durch die Stiftungsurkunde berufen sind. Das Sti¬
pendium ist, wenn auch, nach den Blutsverwandten, noch
andere nicht verwandte Studirende berufen sind, doch immer
ein s. g. Familienstipendium; es ist in dieser Beziehung
ein legatum annuum, wie es nach dem, zur Zeit seiner Er¬
richtung geltenden Gesetze, gültig war und es hat seine Wirk¬
samkeit, die es durch den Tod des Stifters schon vor lan¬
ger Zeit erhalten hat, durch die Einführung des neuen Land¬
rechts nicht verloren (§. XI. Nro. 3. und 4. des I. Einf.¬
Edikts). Hiermit ist nicht nur die Competenz der Gerichte,
sondern auch die rechtliche Begründung der Klage dargethan.
Ad 2. Die Stiftungsurkunde beruft alle Blutsver¬
wandten des Stifters ohne Unterschied zu diesem Stiven¬
dium. Die Nichtkatholiken sind darin mit ausdrücklichen
Worten nirgends als unfähig hierzu benannt.
Ebensowenig kann aber diese Absicht des Stifters aus
einzelnen Bestimmungen der Urkunde mit Sicherheit gefol¬
gert werden.
Die wichtigste Stelle im Eingange, in welcher der Stif¬
ter von dem Jugendunterricht („der Lehr und guten Kün¬
sten") beiläufig sagt: durch welche die Christenheit und un¬
ser ungezweifelter Glaube erhalten wird 2c., ist nicht dispo¬
sitiv, sie enthält nur bei Gelegenheit der Auseinandersetzung
des Motivs des Stifters seine Ansicht über die Wichtigkeit
des wissenschaftlichen Unterrichts und selbst wenn man unter
dem „ungezweifelten Glauben" -
- den katholischen Glauben
versteht, ist damit nicht ausgedrückt, daß der Stifter diese
seine Ansicht so hoch gehalten habe, daß er seine Blutsver¬
wandten für alle Zeiten von der Wohlthat seiner Stiftung
wegen des Glaubensunterschiedes habe ausschließen wollen.
Aus dem Eide „zu Gott und den Heiligen", den die
Max-Planck-Institut für