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1) Die Existenz einer Stiftung des Theobald Babst nach
Inhalt des vorliegenden Stiftungsbriefes vom 5. Septem¬
ber 1564;
1e
2) daß am 15. Januar 1837 eine Stelle eröffnet, und
am 20. Nov. 1837 zur Verleihung ausgeschrieben wurde;
3) daß Wilhelm Issel ein Blutsverwandter des Stifters
ist, und daß er, die Religionseigenschaft ausgenommen, sonst
alle Bedingungen der Aufnahme erfüllt; endlich
4) daß der academische Senat der rechte Beklagte ist.
Bestritten ist dagegen:
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1) daß die Frage, ob Wilhelm Issel als Nichtkatho¬
lik zur Aufnahme in diese Stiftung sich eigne, zur Entschei¬
dung vor die Gerichte gehöre;
2) daß den Verwandten des Stifters, die nicht katho¬
lischen Glaubens sind, ein Recht zu diesem Stipendium zu¬
stehe; und es wird
3) eingewendet, daß außer dem Kläger noch ein weite¬
rer Competent aufgetreten sey.
Ad 1. Nach §. 1. u. 2. der Proceßordnung haben die
Gerichte über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu ver¬
handeln und zu entscheiden, insoweit die Verhandlung oder
Entscheidung nicht durch ausdrückliche Gesetze an Ver¬
waltungsstellen gewiesen ist.
Das hier in Anspruch genommene Recht, hergeleitet aus
einem Vermächtnisse des Theobald Babst und auf die Ab¬
stammung des Klägers von diesem Stifter ist auf ein pri¬
vatrechtliches Verhältniß gegründet. Der §. 18. des III.
Organisationsedictes kann hier keine Anwendung finden; er
handelt nur von Rechtsstreiten, welche zwischen zwei Re¬
ligionstheilen über den Genuß von Kirchen=, Pfarr¬
und Schulgütern entstehen. Zu diesen letztern kann aber
das fragliche Stipendium jedenfalls insoweit nicht gezählt
werden, als der Stifter selbst seinen Blutsverwandten unter
gewissen Bedingungen ein Recht darauf verliehen hat. Selbst
wenn man den Fond für diese Stiftung zu dem Vermögen
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