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keit der Gerichte, indem er behauptete, daß die Verfügung,
wer jeweils in den Genuß der Stiftung einzutreten habe,
lediglich den durch den Stiftungsbrief berufenen Executoren
und nach ihnen den höhern Verwaltungsstellen des Staates
zukomme.
Die Zuständigkeit der Gerichte aber vorausgesetzt, be=
stritt er die Berechtigung des Kompetenten zum Eintritt in
den Genuß, weil nach der Intension des Stifters nur ka¬
tholische Jünglinge dazu berufen seyen.
Das Amt Freiburg wies hierauf die Klage ab, das Großh.
Hofgericht daselbst erkannte dagegen, daß Kläger seines evan¬
gelischen Glaubens ungeachtet zum Genusse berechtigt und
in denselben einzuweisen sey. Der academische Senat ergriff
hiergegen die Oberappellation und erlangte ein oberhofge¬
richtliches Urtheil, welches das amtliche, die Klage abwei¬
sende, Urtheil wiederherstellte.
Nachdem dieses ergangen war, zeigte aber der Hofrath
Issel'sche Sohn dem obersten Gerichtshofe an, daß er zur
Zeit, wo die Rechtssache in die dritte Instanz gelangte, seine
Volljährigkeit erreicht habe, daß daher in dieser Instanz sein
Vater nicht mehr legitimirt gewesen sey, die an ihn ergan¬
gene Ladung zu empfangen und Namens seiner zu rechten;
er gründete hierauf die Bitte um Wiederherstellung gegen
das ergangene oberhofgerichtliche Urtheil; und nachdem er
den ihm auferlegten Eid geschworen hatte, daß sein Vater
zu der in seinem Namen in dritter Instanz geschehenen Auf¬
stellung eines Anwalts und sonst vorgenommenen Rechts¬
handlungen von ihm keine Legitimation gehabt habe, wurde
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesprochen,
und nun nach nochmaliger mündlicher Verhandlung der
Hauptsache das hofgerichtliche Urtheil, soweit es den Kläger
für zum Genuß des Stipendiums berechtigt erklärt, bestätigt.
Gründe zur hofgerichtlichen Entscheidung.
1
Unbestritten ist unter den Parteien;
hin
Max-Planck-Institut für
uropäische Rechtsgeschichte 2