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entgegengesetzte Replik der Nichtigkeit, durch die Duplik der
rechtskräftigen Aberkennung dieser im Weg der Klage be¬
reits geltend gemachten Replik elidirt seyn würde, und er¬
kannte deshalb vorerst auf deren Beweis.
Diesem Zwischenurtheil sind folgende Entscheidungs¬
gründe beigefügt.
Die Klage auf Anerkennung des Klägers als Erbe sei¬
ner Mutter, der Catharina, geb. Ebert, sowie der Anspruch
auf Herausgabe des entsprechenden Erbtheils ist gegenüber
den Beklagten und Halbbrüdern des Klägers, insoweit diese
die mütterliche Verlassenschaft besitzen, thatsächlich und recht¬
lich vollkommen begründet.
Die Beklagten haben dieser Klage im Wesentlichen zwei
Einreden opponirt, nämlich die des Vergleichs vom 5. Nov.
1814, womit der Kläger auf seinen dermaligen Erbanspruch
gegen sofortige Ueberlassung seines väterlichen Vermögens
und eines Vorauses an dem mütterlichen verzichtet habe, und
die Einrede des mütterlichen Testaments vom 30. Juli 1843,
womit der Kläger vom mütterlichen Nachlaß ausgeschlossen
und dieser den Beklagten ausschließlich vermacht worden sey.
Die letztgedachte Einrede des Testaments, dessen hierher
bezüglicher Inhalt unter den Parteien nicht bestritten ist,
kann nur unter der Beschränkung des L. R. S. 913, näm¬
lich nur in Beziehung auf den verfügbaren Theil des müt¬
terlichen Nachlasses geltend gemacht werden, ist aber inso¬
weit auch vollkommen gegründet.
Das angezogene Testament vom 30. Juli 1843 setzt
nämlich die Beklagten zu Erben des mütterlichen Vermögens
ein, und schließt den Kläger von jedem Antheil aus. Diese
Verfügung zu Gunsten der Beklagten muß insoweit zum
Vollzug kommen, als das Gesetz erlaubt, folglich bis zu dem¬
jenigen Betrag, worüber die Erblasserin verfügen konnte,
und ist nur insoweit zu mindern, als der dem Kläger ge¬
bührende Pflichttheil geschmälert würde. Wenn in dem Te¬
stament ferner gesagt ist, daß, falls der Kläger etwas von
Oberhofgerichtl. Jahrbücher.
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Neue Folge. 9. Jahrg.
Max-Planck-Institut für