Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Wenn dagegen die Beklagten behaupten, daß sich der 
Kläger dasjenige, was er bereits auf Rechnung seines müt¬ 
terlichen Vermögens, namentlich durch Ueberlassung eines 
Hauses im Anschlage von 1200 fl. erhalten, und den Werth 
der seiner Mutter zugestandenen Nutznießung an 2 Drittheilen 
seines väterlichen Vermögens, welche sie durch 28 Jahre und 
11 Monate dem Kläger überlassen habe, als Vorempfang 
aufrechnen lassen müsse, so kann damit die gegenwärtige 
Klage als solche ebenfalls nicht zerstört werden, sondern diese 
Einwerfungsschuldigkeit, wenn sie überhaupt besteht, würde 
erst bei der nun vorzunehmenden Erbtheilung und Berech¬ 
nung des klägerischen Pflichttheils geltend gemacht und so¬ 
ferne sich die Parteien darüber nicht vereinigen, Gegenstand 
besondern Rechtsaustrags werden können, welchem sie in 
dem diesseitigen Urtheil deshalb auch vorbehalten wurden. 
Die Beklagten zur Herausgabe der mütterlichen Verlas¬ 
senschaft bis zum Betrag des klägerischen Pflichttheils sammt¬ 
verbindlich für schuldig zu erklären, dazu liegt kein ge¬ 
setzlicher Grund vor; der Kläger weiß auch sein desfallsiges 
Begehren nur damit zu begründen, daß er behauptet, die 
Beklagten hätten sich durch die Besitznahme der mütterlichen 
Verlassenschaft einer unrechten That schuldig gemacht, wozu 
sie vorsätzlich zusammenwirkten, allein abgesehen davon, daß 
dies wenigstens insoweit unrichtig ist, als die Kläger kraft 
Vermögensübergabe, also eines gültigen Rechtstitels in den 
Besitz des größten Theils der mütterlichen Verlassenschaft ge¬ 
kommen sind, so kommt auch noch weiter in Betracht, daß 
der L. R. S. 1382 d. die zu einer unrechten That vorsätz¬ 
lich zusammenwirkenden Personen nur für den Schaden, 
welcher daraus entsteht, dem Beschädigten gegenüber sammt¬ 
verbindlich erklärt, daß aber die vorwürfige Klage nicht auf 
Entschädigung, sondern auf Erbtheilung, beziehungsweise 
Herausgabe einer Erbschaft gerichtet ist. 
Der zweite oberhofgerichtliche Senat war in Bezug auf 
die Einrede des Vergleichs der Ansicht, daß die derselben 
Max-Planck-Institut für
	        
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