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Wenn dagegen die Beklagten behaupten, daß sich der
Kläger dasjenige, was er bereits auf Rechnung seines müt¬
terlichen Vermögens, namentlich durch Ueberlassung eines
Hauses im Anschlage von 1200 fl. erhalten, und den Werth
der seiner Mutter zugestandenen Nutznießung an 2 Drittheilen
seines väterlichen Vermögens, welche sie durch 28 Jahre und
11 Monate dem Kläger überlassen habe, als Vorempfang
aufrechnen lassen müsse, so kann damit die gegenwärtige
Klage als solche ebenfalls nicht zerstört werden, sondern diese
Einwerfungsschuldigkeit, wenn sie überhaupt besteht, würde
erst bei der nun vorzunehmenden Erbtheilung und Berech¬
nung des klägerischen Pflichttheils geltend gemacht und so¬
ferne sich die Parteien darüber nicht vereinigen, Gegenstand
besondern Rechtsaustrags werden können, welchem sie in
dem diesseitigen Urtheil deshalb auch vorbehalten wurden.
Die Beklagten zur Herausgabe der mütterlichen Verlas¬
senschaft bis zum Betrag des klägerischen Pflichttheils sammt¬
verbindlich für schuldig zu erklären, dazu liegt kein ge¬
setzlicher Grund vor; der Kläger weiß auch sein desfallsiges
Begehren nur damit zu begründen, daß er behauptet, die
Beklagten hätten sich durch die Besitznahme der mütterlichen
Verlassenschaft einer unrechten That schuldig gemacht, wozu
sie vorsätzlich zusammenwirkten, allein abgesehen davon, daß
dies wenigstens insoweit unrichtig ist, als die Kläger kraft
Vermögensübergabe, also eines gültigen Rechtstitels in den
Besitz des größten Theils der mütterlichen Verlassenschaft ge¬
kommen sind, so kommt auch noch weiter in Betracht, daß
der L. R. S. 1382 d. die zu einer unrechten That vorsätz¬
lich zusammenwirkenden Personen nur für den Schaden,
welcher daraus entsteht, dem Beschädigten gegenüber sammt¬
verbindlich erklärt, daß aber die vorwürfige Klage nicht auf
Entschädigung, sondern auf Erbtheilung, beziehungsweise
Herausgabe einer Erbschaft gerichtet ist.
Der zweite oberhofgerichtliche Senat war in Bezug auf
die Einrede des Vergleichs der Ansicht, daß die derselben
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