Vergleich noch über verschiedene andere zwischen dem Klä=
ger und seiner Mutter streitig gewesene Punkte sich erstreckt.
wegen deren oder einem von ihnen der Kläger im Jahre
1820 eine Klage auf Umstoßung dieses Vergleichs erhoben
haben kann.
Die andere vom Kläger in thatsächlicher Beziehung auch
zugestandene Einrede dagegen ist insofern rechtlich begrün¬
det, als nach der vom Kläger auch als formell gültig an¬
erkannten letztwilligen Verfügung seiner Mutter derselbe da¬
durch von ihrer Verlassenschaft ausgeschlossen wurde und ihre
beiden Söhne zweiter Ehe, die Beklagten, als deren alleinige
Erben eingesetzt sind; diese Einrede zerstört aber die Klage
nur theilweise, nämlich nur in so weit, als diese letztwillige
Verfügung denjenigen Vermögenstheil betrifft, worüber die
Testirerin mit Umgehung des Klägers, als eines ihrer Noth¬
erben, allein zu Gunsten der Beklagten, ihrer beiden Söhne
zweiter Ehe verordnen durfte (L. R. S. 913). Es ist darum
auch völlig gleichgültig, was die Mutter des Klägers, als
sie denselben in ihrem letzten Willen ganz enterbte, für eine
eventuelle Absicht hatte, ob sie ihn nämlich jedenfalls auf
den Pflichttheil setzen wollte, und ist deshalb, weil der Klä¬
ger keine Minderungsklage, sondern eine Klage auf Erb¬
theilung und zwar zu gleichen Theilen gegen die Beklagten
anstellte, und die in ihrem Besitz befindliche Erbschaft her¬
ausverlangte, diese Klage selbst nicht unstatthaft, sondern
da in dem Mehr immer auch das Weniger enthalten ist, so
steht rechtlich nichts im Wege, dem Kläger dieses Weniger
d. i. wenigstens den ihm gebührenden Pflichttheil zuzuer¬
kennen.
Der Kläger ist daher durch das unterrichterliche Urtheil
insofern allerdings beschwert, als ihm der Unterrichter, wel¬
cher nach seinen Entscheidungsgründen selbst der Ansicht ist,
daß ihm der Pflichttheil an der mütterlichen Verlassenschaft
gebühre, nicht wenigstens diesen zuerkannt und die beiden
Beklagten zu dessen Herausgabe verurtheilt hat.
Max-Planck-Institut für