Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Band S. 346, der vermuthbaren Absicht des Erblassers ge¬ 
mäß auszulegen und im Zweifel ist anzunehmen, daß der 
Erblasser das gewollt habe, was er den Gesetzen nach wol¬ 
len durfte oder sollte. 
Da nun aus den Worten der Erblasserin gefolgert wer¬ 
den kann, daß der Kläger nur den Pflichttheil haben soll, 
so ist daher die Klage auf Zuerkennung der Erbberechtigung 
zu einem Drittheile in Rechten nicht begründet. 
Auf Appellation erkannte das Großh. Hofgericht des 
Mittelrheinkreises abändernd, daß Beklagte schuldig seyen 
dem Kläger den Pflichttheil von der mütterlichen Verlassen¬ 
schaft sammt Früchten und Zinsen, jedoch ohne sammtver¬ 
bindliche Haftung herauszugeben; wobei der Anspruch der 
Beklagten, daß Kläger schuldig sey, sich die durch den Ver¬ 
gleich mit der Mutter gewonnene mütterliche Nutznießung 
an dem väterlichen Erbtheil aufrechnen zu lassen, zum beson= 
dern Austrage vorbehalten wurde. 
Hofgerichtliche Entscheidungsgründe. 
Von beiden Beklagten ist als richtig zugestanden, daß der 
Kläger Conrad Frech der Sohn erster Ehe von ihrer am 3. 
Oct. 1843 verstorbenen Mutter ist, um deren Erbschaft es 
sich in dem gegenwärtigen Rechtsstreit handelt. 
Als solcher ist er aber an der Verlassenschaft dieser sei¬ 
ner Mutter nach L. R. S. 745 gleich erbberechtigt, und 
seine Klage, womit er dieses sein Miterbrecht gegen die bei¬ 
den ihm solches streitig machenden Beklagten in Anspruch 
nimmt, daher vollkommen rechtlich begründet, und zwar ist 
sie dies auch hinsichtlich der vom Todestag der Mutter an 
von den Beklagten bezogenen Früchte und Zinsen, da durch 
deren Tod ihre Erbschaft eröffnet wurde und der Kläger und 
die beiden Beklagten als die nächsten gesetzlichen Erben ihrer 
verstorbenen Mutter auch in den Besitz und die Gewähr ih¬ 
rer. Güter, Rechte und Forderungen getreten sind (L. R. S. 
718, 724 und 856). 
Max-Planck-Institut für
	        
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