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Band S. 346, der vermuthbaren Absicht des Erblassers ge¬
mäß auszulegen und im Zweifel ist anzunehmen, daß der
Erblasser das gewollt habe, was er den Gesetzen nach wol¬
len durfte oder sollte.
Da nun aus den Worten der Erblasserin gefolgert wer¬
den kann, daß der Kläger nur den Pflichttheil haben soll,
so ist daher die Klage auf Zuerkennung der Erbberechtigung
zu einem Drittheile in Rechten nicht begründet.
Auf Appellation erkannte das Großh. Hofgericht des
Mittelrheinkreises abändernd, daß Beklagte schuldig seyen
dem Kläger den Pflichttheil von der mütterlichen Verlassen¬
schaft sammt Früchten und Zinsen, jedoch ohne sammtver¬
bindliche Haftung herauszugeben; wobei der Anspruch der
Beklagten, daß Kläger schuldig sey, sich die durch den Ver¬
gleich mit der Mutter gewonnene mütterliche Nutznießung
an dem väterlichen Erbtheil aufrechnen zu lassen, zum beson=
dern Austrage vorbehalten wurde.
Hofgerichtliche Entscheidungsgründe.
Von beiden Beklagten ist als richtig zugestanden, daß der
Kläger Conrad Frech der Sohn erster Ehe von ihrer am 3.
Oct. 1843 verstorbenen Mutter ist, um deren Erbschaft es
sich in dem gegenwärtigen Rechtsstreit handelt.
Als solcher ist er aber an der Verlassenschaft dieser sei¬
ner Mutter nach L. R. S. 745 gleich erbberechtigt, und
seine Klage, womit er dieses sein Miterbrecht gegen die bei¬
den ihm solches streitig machenden Beklagten in Anspruch
nimmt, daher vollkommen rechtlich begründet, und zwar ist
sie dies auch hinsichtlich der vom Todestag der Mutter an
von den Beklagten bezogenen Früchte und Zinsen, da durch
deren Tod ihre Erbschaft eröffnet wurde und der Kläger und
die beiden Beklagten als die nächsten gesetzlichen Erben ihrer
verstorbenen Mutter auch in den Besitz und die Gewähr ih¬
rer. Güter, Rechte und Forderungen getreten sind (L. R. S.
718, 724 und 856).
Max-Planck-Institut für