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die Hauptsumme von 7175 fl. 12 kr. erhalten, dagegen auf
alle Erbansprüche an jedes Vermögen seiner Mutter Ver=
zicht leiste und daß damit dann alles in allem abgethan
seyn solle; dieser Vergleich sey zum Vollzug gekommen, Klä=
ger mit einer spätern Klage wegen zu wenig Empfangs,
und der weitern auf Umstoßung des Vergleichs, im Jahre
1820 abgewiesen worden, somit habe er nach Vergleich und
rechtskräftigem Urtheil nichts mehr zu fordern.
2. Die Erblasserin, Mutter, habe ein Testament errich¬
tet, wonach sie ihre Verlassenschaft ihren beiden Söhnen, den
Beklagten, vermachte und den Kläger ausschloß mit dem An¬
fügen, daß, wenn er doch etwas begehren sollte, ihm dann
die von ihr entbehrte Nutznießung von 18 ½8 aufgerechnet
werden solle; dies würde dann den Vergleich von 1814 auf=
heben.
3. Mindestens gebühren dem Kläger nach dem Jnhalte
des Vergleichs und des Testaments nur der Pflichttheil.
4. Von einer Sammtverbindlichkeit in Bezug auf Früchte
und Zinsen könne keine Rede seyn, da die Beklagte in gu¬
tem Glauben besessen habe.
Kläger erkennt den Vergleich an, widerspricht aber, daß
er durch diesen Vergleich auch mütterliches Vermögen erhal¬
ten habe, indem Alles, was er erhalten, nur sein ihm gehö¬
rendes väterliches Vermögen gewesen sey. Zugleich wird der
Vergleich nach L. R. S. 791, 1130 und 1600 als nichtig
dargestellt, das Testament wird anerkannt, jedoch behaup=
tet, daß aus dessen Jnhalt keine Setzung auf den Pflicht=
theil behauptet werden könne, da der Pflichttheil unbelastet
gegeben werden müsse, die Erblasserin also durch die Bela¬
stung mit der Anrechnung der Nutznießung den vollen An¬
theil des Klägers an ihrer Verlassenschaft in ihren Augen
gehabt habe, auch sey durch das Begehren des Klägers nach
dem erklärten Willen der Erblasserin der Vergleich von 1814
als aufgehoben zu betrachten und stünde also seiner Erbbe¬
rechtigung nicht mehr im Wege.
Max-Planck-Institut für