Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Beklagten unterm 12. Jan. v. J. abgelegten Geständnisse 
D. Red. 
ihre volle Bestärkung finden. 
1. Der Vergleich über eine zukünftige Erb¬ 
schaft wird rechtsbeständig durch rechtskräftige 
Abweisung einer Klage auf Umstoßung. 
2. Die Erbtheilsforderung (hereditatis petitio) 
begreift auch die Pflichttheilsforderung als das 
Mindere in sich. 
(Frech gegen Wittmer.) 
Kläger fordert als Sohn erster Ehe der verstorbenen 
Katharina Barbara, geb. Ebert, von den Beklagten, gleich¬ 
falls Söhne derselben in zweiter Ehe, Anerkennung seiner 
Erbberechtigung an der Hinterlassenschaft seiner Mutter zu 
ein Drittheil Herausgabe dieses seines Erbtheils nebst fünf 
Proc. Zins vom Todestag der Erblasserin unter sammtver¬ 
bindlicher Haft der Beklagten, und endlich Vornahme der 
Erbtheilung nach dieser Erbberechtigung von der Theilungs¬ 
behörde. 
Die Beklagten erkennen die der Klage zu Grunde liegen¬ 
den Thatsachen an, beabreden jedoch, daß der Kläger zur 
Zeit noch überhaupt oder doch zu einem Drittheile erbberech¬ 
tigt sey, und zwar aus folgenden Gründen: 
1. laut rechtskräftigen Urtheils des Großh. Bezirksamts 
Bretten vom 6. Juni 1811 sey Kläger, welcher auf Heraus¬ 
gabe seines väterlichen Vermögens geklagt hatte, wegen der 
auf 2 Drittheilen desselben haftenden Nußnießung seiner Mut¬ 
ter mit seinem Begehren abgewiesen worden. 
In Folge daraus entstandener neuer Streitigkeiten sey 
unterm 5. Nov. 1814 ein Vergleich zwischen dem Kläger 
und seiner Mutter zu Stande gekommen, worin über das 
väterliche und aber auch über das mütterliche Vermögen eine 
endgültige Vereinigung dahin getroffen worden, daß Kläger 
Max-Planck-Institut für
	        
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