Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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machten Geständnisse nicht in Betracht kommen, weil solche 
nicht der Klägerin gegenüber abgelegt worden sind. (Jahr¬ 
bücher N. F. VII. 321.) Aber auch die vor Gericht ab¬ 
gelegten Geständnisse sind zur Klagbegründung nicht hinrei¬ 
chend. Die Klägerin berief sich nämlich zum Beweise der¬ 
selben auf die Administrativakten J. S. der Franziska Klumpp 
ad Franz Joseph Scheerer, Ernährungsbeitrag zur Unter¬ 
stützung zweier unehelichen Kinder betreffend, in welchen die 
amtlichen Protokolle vom 1. December 1843 und 13. Juli 
1844 enthalten seyn sollen. Diese Akten wurden in der 
amtlichen Tagfahrt vom 27. März 1845 vorgelegt und be¬ 
klagter Seits für ächt anerkannt. Allein schon aus der Ru¬ 
brik dieser nicht eingesendeten Akten geht hervor, daß die 
fraglichen Geständnisse, wenn auch freie, doch keine freiwil¬ 
lige seyn können, da sie, wie der Beklagte ausdrücklich be¬ 
hauptet, nur in Folge jeweiliger Vorladung auf richterliches 
Befragen abgelegt wurden. (Rechtsbelehrung vom 27. Juni 
1812, Regierungsblatt Nro. 21. Jahrbücher N. F. II. 
192. Annalen XI. S. 43.) Dagegen sind die ebenfalls 
anerkannten Briefe, worin der Beklagte, der Klägerin ge¬ 
genüber, von seinen zwei Kindern spricht, welche diese von 
ihm habe, und insbesondere sagt: 
„daß du zwei Kinder von mir hast, das läugne ich ja 
nicht, das lasse ich nach dem Gesetze richten"; 
ferner: 
„ich will für meine Kinder sorgen, wenn es auch nicht 
gleich ist, so ist es später:" 
zur 
Nachweisung des Klaggrundes wohl geeignet. (Anna¬ 
len XII. S. 181.) Obgleich nämlich der eine Brief, wie 
beklagter Seits richtig eingewendet wurde, weder mit Ort, 
Jahr und Tag, noch mit Unterschrift versehen ist, so kann 
doch bei dem vorliegenden Anerkenntniß die Aechtheit seines 
Inhalts um so weniger bezweifelt werden, als beide mit 
einander zusammenhängende Schreiben sich über den nämli¬ 
chen Gegenstand verbreiten und in dem vom Anwalte des 
Max-Planck-Institut für
	        
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