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machten Geständnisse nicht in Betracht kommen, weil solche
nicht der Klägerin gegenüber abgelegt worden sind. (Jahr¬
bücher N. F. VII. 321.) Aber auch die vor Gericht ab¬
gelegten Geständnisse sind zur Klagbegründung nicht hinrei¬
chend. Die Klägerin berief sich nämlich zum Beweise der¬
selben auf die Administrativakten J. S. der Franziska Klumpp
ad Franz Joseph Scheerer, Ernährungsbeitrag zur Unter¬
stützung zweier unehelichen Kinder betreffend, in welchen die
amtlichen Protokolle vom 1. December 1843 und 13. Juli
1844 enthalten seyn sollen. Diese Akten wurden in der
amtlichen Tagfahrt vom 27. März 1845 vorgelegt und be¬
klagter Seits für ächt anerkannt. Allein schon aus der Ru¬
brik dieser nicht eingesendeten Akten geht hervor, daß die
fraglichen Geständnisse, wenn auch freie, doch keine freiwil¬
lige seyn können, da sie, wie der Beklagte ausdrücklich be¬
hauptet, nur in Folge jeweiliger Vorladung auf richterliches
Befragen abgelegt wurden. (Rechtsbelehrung vom 27. Juni
1812, Regierungsblatt Nro. 21. Jahrbücher N. F. II.
192. Annalen XI. S. 43.) Dagegen sind die ebenfalls
anerkannten Briefe, worin der Beklagte, der Klägerin ge¬
genüber, von seinen zwei Kindern spricht, welche diese von
ihm habe, und insbesondere sagt:
„daß du zwei Kinder von mir hast, das läugne ich ja
nicht, das lasse ich nach dem Gesetze richten";
ferner:
„ich will für meine Kinder sorgen, wenn es auch nicht
gleich ist, so ist es später:"
zur
Nachweisung des Klaggrundes wohl geeignet. (Anna¬
len XII. S. 181.) Obgleich nämlich der eine Brief, wie
beklagter Seits richtig eingewendet wurde, weder mit Ort,
Jahr und Tag, noch mit Unterschrift versehen ist, so kann
doch bei dem vorliegenden Anerkenntniß die Aechtheit seines
Inhalts um so weniger bezweifelt werden, als beide mit
einander zusammenhängende Schreiben sich über den nämli¬
chen Gegenstand verbreiten und in dem vom Anwalte des
Max-Planck-Institut für