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ligen Geständnisse geläugnet, dagegen würde von vorneher¬
ein folgendes vorgetragen, resp. zugegeben:
„Es ist richtig, daß die streitenden Theile längere
„Zeit in geschlechtsvertraulichem Umgange mit einander
„lebten, und daß in Folge desselben die Kinder erzeugt
„wurden, welche in der Klage benannt sind."
Wenn nun das Gesetz gestattet, denjenigen zum Vater
zu erklären, der freiwillig des Beischlafs mit der Mutter
der unehelichen Kinder um die Zeit der unterstellten Em¬
pfängniß, oder — was gleichviel ist — der Vaterschaft je¬
ner Kinder freiwillig geständig war, und wenn mithin der
Richter angewiesen ist, aus dem freiwilligen Geständniß die
Vaterschaft selbst zu schließen und sie auszusprechen, so be¬
darf es eines solchen Schlusses doch dann offenbar nicht
mehr, wenn der deßfallsige Beklagte auf eine nach dem Obi¬
gen begründete Klage hin die ursprüngliche Thatsache der
Vaterschaft gerade zu eingesteht, obwohl er die Geständnisse
läugnet.
Ist auch das jetzige im Proceß abgelegte Geständniß
kein freiwilliges im Sinne des L. R. S. 340 a., so kann
es doch als processualisches Geständniß, wodurch gerade die
Basis der Klage: die Vaterschaft, zugegeben wird, unmöglich
vom Richter unberücksichtigt gelassen werden, wenn dieser
mit seinen Schlüssen nicht selbst in Widerspruch kommen
soll und hieran kann der Umstand: daß die Zulässigkeit der
Vaterschaftsklage selbst durch die Behauptung eines vorgängi¬
gen freiwilligen Geständnisses bedingt war, nichts ändern."
) Anmerkung der Redaktion. Daß das in der Ein¬
lassung auf die gegenwärtige Klage abgelegte Geständniß kein
freiwilliges gewesen sey, könnte bezweifelt werden, da der Be¬
klagte durch die gegen ihn erhobene Civilklage in keiner Weise
veranlaßt war, sich über die Thatsache der Vaterschaft selbst
zu erklären, er sich vielmehr darauf beschränken konnte, ledig¬
lich über die Thatsache einer früher von ihm geschehenen An¬
erkennung sich vernehmen zu lassen; jedenfalls konnte aber das
der Klage erst nachgesetzte gerichtliche Geständniß der Vater¬
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