Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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ligen Geständnisse geläugnet, dagegen würde von vorneher¬ 
ein folgendes vorgetragen, resp. zugegeben: 
„Es ist richtig, daß die streitenden Theile längere 
„Zeit in geschlechtsvertraulichem Umgange mit einander 
„lebten, und daß in Folge desselben die Kinder erzeugt 
„wurden, welche in der Klage benannt sind." 
Wenn nun das Gesetz gestattet, denjenigen zum Vater 
zu erklären, der freiwillig des Beischlafs mit der Mutter 
der unehelichen Kinder um die Zeit der unterstellten Em¬ 
pfängniß, oder — was gleichviel ist — der Vaterschaft je¬ 
ner Kinder freiwillig geständig war, und wenn mithin der 
Richter angewiesen ist, aus dem freiwilligen Geständniß die 
Vaterschaft selbst zu schließen und sie auszusprechen, so be¬ 
darf es eines solchen Schlusses doch dann offenbar nicht 
mehr, wenn der deßfallsige Beklagte auf eine nach dem Obi¬ 
gen begründete Klage hin die ursprüngliche Thatsache der 
Vaterschaft gerade zu eingesteht, obwohl er die Geständnisse 
läugnet. 
Ist auch das jetzige im Proceß abgelegte Geständniß 
kein freiwilliges im Sinne des L. R. S. 340 a., so kann 
es doch als processualisches Geständniß, wodurch gerade die 
Basis der Klage: die Vaterschaft, zugegeben wird, unmöglich 
vom Richter unberücksichtigt gelassen werden, wenn dieser 
mit seinen Schlüssen nicht selbst in Widerspruch kommen 
soll und hieran kann der Umstand: daß die Zulässigkeit der 
Vaterschaftsklage selbst durch die Behauptung eines vorgängi¬ 
gen freiwilligen Geständnisses bedingt war, nichts ändern." 
) Anmerkung der Redaktion. Daß das in der Ein¬ 
lassung auf die gegenwärtige Klage abgelegte Geständniß kein 
freiwilliges gewesen sey, könnte bezweifelt werden, da der Be¬ 
klagte durch die gegen ihn erhobene Civilklage in keiner Weise 
veranlaßt war, sich über die Thatsache der Vaterschaft selbst 
zu erklären, er sich vielmehr darauf beschränken konnte, ledig¬ 
lich über die Thatsache einer früher von ihm geschehenen An¬ 
erkennung sich vernehmen zu lassen; jedenfalls konnte aber das 
der Klage erst nachgesetzte gerichtliche Geständniß der Vater¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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