373
Schluß ziehen, daß es zur Zeit jener Abrechnung bereits
bezahlt war, und daß der Gläubiger anstatt die Zahlung
zu quittiren, dem Schuldner den Schuldschein zurück gab,
eine Art Schuldner zu entledigen und gegen nochmalige An¬
forderung sicher zu stellen, die im Geschäftsleben täglich
vorkommt.
Der zweite oberhofgerichtliche Senat ging dagegen von
der in Annalen V. S. 61 entwickelten Ansicht aus, wor¬
nach der bloße Besitz der Schuldurkunde die Präsumtion des
L. R. S. 1382 keineswegs begründet, vielmehr dem Schuld¬
ner obliegt, die Thatsache der freiwilligen Zurückgabe rechts¬
genugend zu beweisen, und erkannte auf diesen Beweis, da
das unterrichterliche Beweiserkenntniß nicht auf diese That¬
sache, sondern auf die daraus als gesetzliche Vermuthung
abzuleitende Schuldbefreiung ergangen war.
D. Red.
Freiwilliges Geständniß der Vaterschaft.
L. R. S. 340 a.
(Klump gegen Scherer.
Die Thatsachen auf die es ankömmt sind in den nach¬
folgenden Ausführungen genügend enthalten:
Hofgerichtliche Entscheidungsgründe.
Die unterm 5. November v. J. bei dem Bezirksamte
Bretten erhobene Vaterschaftsklage stützt sich auf die Be¬
hauptung freiwilliger Geständnisse und ist also, namentlich
in wie ferne der Beklagte aus freiem Antriebe und ohne ir¬
gend eine Vorladung sich beim Gericht zum Vater der bei¬
den Kinder der Klägerin erklärt haben soll, in Rechten be¬
gründet. (L. R. S. 340 a.)
In der Vernehmlassung wurden zwar sofort die freiwil¬
Max-Planck-Institut für