Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

373 
Schluß ziehen, daß es zur Zeit jener Abrechnung bereits 
bezahlt war, und daß der Gläubiger anstatt die Zahlung 
zu quittiren, dem Schuldner den Schuldschein zurück gab, 
eine Art Schuldner zu entledigen und gegen nochmalige An¬ 
forderung sicher zu stellen, die im Geschäftsleben täglich 
vorkommt. 
Der zweite oberhofgerichtliche Senat ging dagegen von 
der in Annalen V. S. 61 entwickelten Ansicht aus, wor¬ 
nach der bloße Besitz der Schuldurkunde die Präsumtion des 
L. R. S. 1382 keineswegs begründet, vielmehr dem Schuld¬ 
ner obliegt, die Thatsache der freiwilligen Zurückgabe rechts¬ 
genugend zu beweisen, und erkannte auf diesen Beweis, da 
das unterrichterliche Beweiserkenntniß nicht auf diese That¬ 
sache, sondern auf die daraus als gesetzliche Vermuthung 
abzuleitende Schuldbefreiung ergangen war. 
D. Red. 
Freiwilliges Geständniß der Vaterschaft. 
L. R. S. 340 a. 
(Klump gegen Scherer. 
Die Thatsachen auf die es ankömmt sind in den nach¬ 
folgenden Ausführungen genügend enthalten: 
Hofgerichtliche Entscheidungsgründe. 
Die unterm 5. November v. J. bei dem Bezirksamte 
Bretten erhobene Vaterschaftsklage stützt sich auf die Be¬ 
hauptung freiwilliger Geständnisse und ist also, namentlich 
in wie ferne der Beklagte aus freiem Antriebe und ohne ir¬ 
gend eine Vorladung sich beim Gericht zum Vater der bei¬ 
den Kinder der Klägerin erklärt haben soll, in Rechten be¬ 
gründet. (L. R. S. 340 a.) 
In der Vernehmlassung wurden zwar sofort die freiwil¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer