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der Kläger, wie sich solche zufolge oberhofgerichtlichen
Urtheils vom 17. September 1835 auf den 9. October
1830 berechnet, 5 pCt. Zinsen vom 9. October 1830 bis
19. August 1833 nebst Verzugszinsen hieraus vom Tage
der Zustellung der gegenwärtigen Klage an (16. Fe¬
bruar 1840) zu zahlen.
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Entscheidungs=Gründe.
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A. Es ist außer Streit, daß Beklagter von den Klägern
Güter gesteigt hatte, wofür er den Kaufschilling in verzins¬
lichen Zielern zu zahlen schuldig war, daß er für Zahlungen
und Gegenforderungen Abrechnung zu machen hatte, daß
aber schon im Jahr 1834 theils der Anfang der Zinspflicht
des Beklagten, theils dessen Aufrechnungsbefugniß hinsicht¬
lich einiger Posten unter ihnen streitig wurde, daß auf eine
desfalls erhobene Klage das Amt ein Erkenntniß erließ, in
welchem es über die Aufrechnungsbefugniß des Beklagten
erkannte, den Anfang des Zinsenlaufes nach des Klägers
Antrag festsetzte, und demgemäß den Beklagten für schuldig
erklärte, den dort vom Amtsrevisorate am 19. August 1833
auf den 9. October 1830 zu 8306 fl. berechneten Capital¬
Rest sammt weiteren Zinsen vom 19. August 1833 an zu
bezahlen, und daß dieses Erkenntniß hinsichtlich des Zins¬
Anfangs und der festgesetzten Abrechnungs=Posten oberrich¬
terlich bestätigt, zugleich aber der Beklagte für befugt erklärt
wurde, an der Forderung noch einige weitere Beträge theils
vorerst inne zu behalten, theils abzuziehen.
Es ist ferner außer Streit, daß hiernach, und auf wei¬
ter erfolgte Zahlungen das Amtsrevisorat eine zweite Ab¬
rechnung entwarf, in welcher es den Beklagten mit dem
Zins vom 9. October 1830 bis 19. August 1833 nicht be¬
lastete, und daß auf diese Berechnung das Amtsrevisorat
den kalkulirten Rest ad 1235 fl. für die einzelnen Kläger
an den Beklagten verwies, und daß diese Zahlung von dem¬
selben in Empfang genommen worden.
Max-Planck-Institut für