Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Militär=Gerichtsbarkeit eintrete, da es sich von einem bür¬ 
gerlichen Rechtsstreite handle, bezüglich dessen ein Competenz¬ 
conflict zwischen zwei nicht unter einem und demselben Hof¬ 
gericht stehenden Gerichten erster Instanz, also eine nach 
§. 52 der Pr.=O. vom Oberhofgericht zu entscheidende Com¬ 
petenzstreitigkeit erhoben, — weil ferner diese Anwendung 
des allegirten §. 52 der Pr.=O. durch die landesherrliche 
Verordnung vom 23. December 1844, die Organisation des 
Staatsraths betreffend (Regbl. S. 316) nicht beseitiget sei. 
„Denn" — führen in letzterer Beziehung die oberhofgericht¬ 
lichen Entscheidungsgründe aus, — „wenn auch in §. 3 
dieser Verordnung gesagt wird, daß in Competenzstreitig¬ 
keiten zwischen Civil= und Militär=Justizbehörden der 
Staatsrath die oberste entscheidende Behörde über die Frage 
sei, ob die Civil= oder die Militärgerichtsbarkeit eintrete, so 
kann diese Vorschrift doch nur dahin verstanden werden, 
daß die Entscheidung des Staatsraths nur in allen denje¬ 
nigen Competenzstreitigkeiten zwischen Militär- und Civil¬ 
Justizbehörden einzuholen sei, für welche Fälle nicht sonst 
schon durch förmliche Gesetze desfalsige Bestimmungen ge¬ 
troffen sind, oder welche bisher der Entscheidung des Gro߬ 
herzoglichen Staatsministeriums unterstanden, weil es nicht 
in der Absicht einer Verordnung liegen konnte, daß durch 
sie bestehende Gesetze abgeändert werden sollen. Demnach 
ist die Vorschrift des §. 3 der landesherrlichen Verordnung 
vom 23. December 1844, wie auch schon anderwärts*) von 
den Organen der Staatsbehörde anerkannt worden ist, nur 
auf solche Competenzstreitigkeiten zu beschränken, welche nicht 
nach den Vorschriften der bürgerlichen Proceßordnung zu 
entscheiden sind, somit auf Competenzstreitigkeiten zwischen 
Civil= und Militär=Justizbehörden in strafrechtlichen, oder 
*) Von Seiten der Regierungscommission in den Verhandlun¬ 
gen der II. Kammer der badischen Stände vom Jahr 1846 
über das Büdget des Staatsraths und die Reclamation der 
Verordnung vom 23. December 1844. 
Max-Planck-Institut für
	        
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