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Militär=Gerichtsbarkeit eintrete, da es sich von einem bür¬
gerlichen Rechtsstreite handle, bezüglich dessen ein Competenz¬
conflict zwischen zwei nicht unter einem und demselben Hof¬
gericht stehenden Gerichten erster Instanz, also eine nach
§. 52 der Pr.=O. vom Oberhofgericht zu entscheidende Com¬
petenzstreitigkeit erhoben, — weil ferner diese Anwendung
des allegirten §. 52 der Pr.=O. durch die landesherrliche
Verordnung vom 23. December 1844, die Organisation des
Staatsraths betreffend (Regbl. S. 316) nicht beseitiget sei.
„Denn" — führen in letzterer Beziehung die oberhofgericht¬
lichen Entscheidungsgründe aus, — „wenn auch in §. 3
dieser Verordnung gesagt wird, daß in Competenzstreitig¬
keiten zwischen Civil= und Militär=Justizbehörden der
Staatsrath die oberste entscheidende Behörde über die Frage
sei, ob die Civil= oder die Militärgerichtsbarkeit eintrete, so
kann diese Vorschrift doch nur dahin verstanden werden,
daß die Entscheidung des Staatsraths nur in allen denje¬
nigen Competenzstreitigkeiten zwischen Militär- und Civil¬
Justizbehörden einzuholen sei, für welche Fälle nicht sonst
schon durch förmliche Gesetze desfalsige Bestimmungen ge¬
troffen sind, oder welche bisher der Entscheidung des Gro߬
herzoglichen Staatsministeriums unterstanden, weil es nicht
in der Absicht einer Verordnung liegen konnte, daß durch
sie bestehende Gesetze abgeändert werden sollen. Demnach
ist die Vorschrift des §. 3 der landesherrlichen Verordnung
vom 23. December 1844, wie auch schon anderwärts*) von
den Organen der Staatsbehörde anerkannt worden ist, nur
auf solche Competenzstreitigkeiten zu beschränken, welche nicht
nach den Vorschriften der bürgerlichen Proceßordnung zu
entscheiden sind, somit auf Competenzstreitigkeiten zwischen
Civil= und Militär=Justizbehörden in strafrechtlichen, oder
*) Von Seiten der Regierungscommission in den Verhandlun¬
gen der II. Kammer der badischen Stände vom Jahr 1846
über das Büdget des Staatsraths und die Reclamation der
Verordnung vom 23. December 1844.
Max-Planck-Institut für