Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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1. Die rechtshängige Sache begründet die 
Fortdauer der Gerichtsbarkeit des Civilgerichts 
auch wenn der Beklagte während des Processes 
in den Militärstand tritt. (§. 44 u. 257 Nro. 5 
der Pr. =O. §. 3350 von Cavans Militärrecht und 9. 
Organisationsedict vom 21. Mårz 1803). 
2. Competenzstreitigkeiten zwischen Civil¬ 
und Militär=Justizbehörden in bürgerlichen Pro¬ 
cessen entscheidet das Oberhofgericht nach Maas¬ 
gabe des §. 52 der Pr.=O., welcher Vorschrift 
§. 3 der landesherrlichen Verordnung vom 23. 
December 1844, die Organisation des Staats¬ 
raths betreffend, nicht entgegensteht. 
(In Sachen Leers gegen Knab.) 
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99513n 
In einem Rechtsstreite des Rechtspraktikanten Leers 
gegen Georg Knab, eine Foderung des Erstern an Letztern 
betreffend, welcher bei dem Bezirksamt Wiesloch bereits bis 
in die Executionsinstanz verhandelt war, verweigerte später 
dieses Amt die weitern Verfügungen, nachdem der Beklagte 
inzwischen in den Militärstand getreten, und weil somit die 
Gerichtsbarkeit in dieser Sache auf die betreffende Militär¬ 
justizbehörde übergegangen sei. Diese, das Commando des 
Großherzoglichen Leibinfanterieregiments, erklärte sich jedoch 
ebenfalls für unzuständig, indem die Rechtshängigkeit der 
Sache bei dem Bezirksamt Wiesloch die Fortdauer von des¬ 
sen Gerichtsbarkeit begründe, obgleich der Beklagte inzwischen 
iins 
Soldat geworden sei. 
m u 
Der oberste Gerichtshof, dem die Acten zum Erkenntniß 
über den negativen Competenzconflict vorgelegt wurden, 
sprach sich in seiner Sitzung vom 30. September 1846 
zunächst dahin aus, daß ihm die Entscheidung darüber 
zustehe, ob in vorliegendem Falle die Civil- oder die 
Max-Planck-Institut für
	        
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