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1. Die rechtshängige Sache begründet die
Fortdauer der Gerichtsbarkeit des Civilgerichts
auch wenn der Beklagte während des Processes
in den Militärstand tritt. (§. 44 u. 257 Nro. 5
der Pr. =O. §. 3350 von Cavans Militärrecht und 9.
Organisationsedict vom 21. Mårz 1803).
2. Competenzstreitigkeiten zwischen Civil¬
und Militär=Justizbehörden in bürgerlichen Pro¬
cessen entscheidet das Oberhofgericht nach Maas¬
gabe des §. 52 der Pr.=O., welcher Vorschrift
§. 3 der landesherrlichen Verordnung vom 23.
December 1844, die Organisation des Staats¬
raths betreffend, nicht entgegensteht.
(In Sachen Leers gegen Knab.)
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In einem Rechtsstreite des Rechtspraktikanten Leers
gegen Georg Knab, eine Foderung des Erstern an Letztern
betreffend, welcher bei dem Bezirksamt Wiesloch bereits bis
in die Executionsinstanz verhandelt war, verweigerte später
dieses Amt die weitern Verfügungen, nachdem der Beklagte
inzwischen in den Militärstand getreten, und weil somit die
Gerichtsbarkeit in dieser Sache auf die betreffende Militär¬
justizbehörde übergegangen sei. Diese, das Commando des
Großherzoglichen Leibinfanterieregiments, erklärte sich jedoch
ebenfalls für unzuständig, indem die Rechtshängigkeit der
Sache bei dem Bezirksamt Wiesloch die Fortdauer von des¬
sen Gerichtsbarkeit begründe, obgleich der Beklagte inzwischen
iins
Soldat geworden sei.
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Der oberste Gerichtshof, dem die Acten zum Erkenntniß
über den negativen Competenzconflict vorgelegt wurden,
sprach sich in seiner Sitzung vom 30. September 1846
zunächst dahin aus, daß ihm die Entscheidung darüber
zustehe, ob in vorliegendem Falle die Civil- oder die
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