Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Deshalb, und wenn überdies der Kläger von einem be¬ 
stimmten Entstehungsgrunde seiner Forderung erklärt hat, 
daß er darauf seine Klage nicht bauen wolle, kann er nach¬ 
her, selbst wenn der Richter ihn zur Klagvervollständigung 
auffordert, auf jenen bestimmten Entstehungsgrund in dem¬ 
selben Rechtsstreit nicht mehr greifen, indem hierin unzwei¬ 
felhaft eine Klagänderung läge. 
D. Red. 
(I. S. Joseph Thomas Wittwe gegen die Testamentserben der 
Kath. Rödler, Testamentsnichtigkeit betr.) 
Eine nicht wegen Fälschung angegriffene formrichtige 
öffentliche Urkunde über ein Testament beweißt die beurkun¬ 
deten Thatsachen vollständig, in so fern solche in den Be¬ 
reich dessen gehören, was zufolge gesetzlicher Bestimmungen 
in solche Urkunden aufzunehmen ist. 
Eben deshalb ist zur Widerlegung solcher Beurkundung 
weder Zeugenbeweis noch Eideszuschiebung zulässig. 
Beurkundungen, welche nicht durch das Gesetz vor den, 
das Testament errichtenden öffentlichen Beamten gewiesen 
sind, z. B. über die Verstandeskräfte des Testators, beweisen 
an und für sich die beurkundeten Thatsachen nicht, damit 
sind jedoch richtige Folgerungen für solche Thatsachen, aus 
andern gesetzlich zur Testamentsurkunde gehörigen Beurkun¬ 
dungen nicht ausgeschlossen. 
Es kann z. B. aus den im Testament beurkundeten Hand¬ 
lungen des Testators auf dessen Verstandeskräfte geschlossen 
werden. 
Zur Gültigkeit eines geheimen Testaments ist es erfor¬ 
derlich, daß solches vom Staatsschreiber so besiegelt werde, 
daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umschlag heraus 
genommen, und eine andere untergeschoben werden kann. 
Es ist aber nicht erforderlich, daß der Staatsschreiber 
in die Aufschriftsurkunde aufnehme, daß die von ihm vorge¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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