Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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die Ehegemeinschaft der ausstattenden Eltern noch bestehe, 
oder ob solche schon durch den Tod des einen Elterntheils 
aufgelößt sei; es wurde deshalb die Thatfrage nicht näher 
aufgeklärt, ob zur Zeit der geschehenen Ausstattung die Ehe¬ 
frau des Beklagten noch lebte, wiewohl solches als vom Be¬ 
klagten behauptet erachtet werden müßte, weil er anführte 
daß die Fahrnißgegenstände der Tochter auf Abschlag bereits 
anerfallenen mütterlichen Vermögens geschehen seien. 
Inzwischen machte das Amt dem Beklagten eine allge¬ 
mein gefaßte Beweisauflage dahin, daß er seiner Tochter 
fragliche Fahrnisse auf Abschlag ihres mütterlichen Vermö¬ 
gens gegeben habe, und der oberste Gerichtshof, von der Ansicht 
ausgehend, daß der L.R.S. 1438 nur von dem Fall gelte, 
wo zur Zeit der Ausstattung die Ehegemeinschaft der Eltern 
noch besteht, erachtete, daß durch jene Beweisauflage des 
Amts dem Beklagten eine genügende richterliche Auffor¬ 
derung gegeben worden sei, um entweder über eine seiner 
Behauptung entsprechende ausdrückliche Stipulation, oder 
über sonstige, die Anwendbarkeit des L.R.S. 1438 aus¬ 
schließende Thatsachen, den Beweis anzutreten; sah sich 
deshalb nicht veranlaßt, die Thatsache, daß zur Zeit der 
Ausstattung die Frau des Beklagten schon verstorben war, 
noch besonders zum Beweise auszusetzen. 
D. Red. 
L. R. S. 15, 2h und L. R. S. 738a. 
(II. Sen. Müller gegen Liebe, Erbschaftsforderung betr.) 
In Uebereinstimmung mit den beiden Gerichten der vor¬ 
dern Instanzen wurden, bei Entscheidung dieser Rechtssache, 
folgende Rechtssätze angenommen: 
1) Die vor Emanirung der Verfassung von 1818 er¬ 
gangenen Verordnungen, welche im Regierungsblatt durch 
ein Ministerium mit dem Beisatz verkündet sind, daß solches 
aus Specialauftrag des Regenten geschehe, haben Gesetzes¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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