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die Ehegemeinschaft der ausstattenden Eltern noch bestehe,
oder ob solche schon durch den Tod des einen Elterntheils
aufgelößt sei; es wurde deshalb die Thatfrage nicht näher
aufgeklärt, ob zur Zeit der geschehenen Ausstattung die Ehe¬
frau des Beklagten noch lebte, wiewohl solches als vom Be¬
klagten behauptet erachtet werden müßte, weil er anführte
daß die Fahrnißgegenstände der Tochter auf Abschlag bereits
anerfallenen mütterlichen Vermögens geschehen seien.
Inzwischen machte das Amt dem Beklagten eine allge¬
mein gefaßte Beweisauflage dahin, daß er seiner Tochter
fragliche Fahrnisse auf Abschlag ihres mütterlichen Vermö¬
gens gegeben habe, und der oberste Gerichtshof, von der Ansicht
ausgehend, daß der L.R.S. 1438 nur von dem Fall gelte,
wo zur Zeit der Ausstattung die Ehegemeinschaft der Eltern
noch besteht, erachtete, daß durch jene Beweisauflage des
Amts dem Beklagten eine genügende richterliche Auffor¬
derung gegeben worden sei, um entweder über eine seiner
Behauptung entsprechende ausdrückliche Stipulation, oder
über sonstige, die Anwendbarkeit des L.R.S. 1438 aus¬
schließende Thatsachen, den Beweis anzutreten; sah sich
deshalb nicht veranlaßt, die Thatsache, daß zur Zeit der
Ausstattung die Frau des Beklagten schon verstorben war,
noch besonders zum Beweise auszusetzen.
D. Red.
L. R. S. 15, 2h und L. R. S. 738a.
(II. Sen. Müller gegen Liebe, Erbschaftsforderung betr.)
In Uebereinstimmung mit den beiden Gerichten der vor¬
dern Instanzen wurden, bei Entscheidung dieser Rechtssache,
folgende Rechtssätze angenommen:
1) Die vor Emanirung der Verfassung von 1818 er¬
gangenen Verordnungen, welche im Regierungsblatt durch
ein Ministerium mit dem Beisatz verkündet sind, daß solches
aus Specialauftrag des Regenten geschehe, haben Gesetzes¬
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