Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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gerichtlicher Beschlüsse genießen nur in sofern volle Beweis¬ 
kraft, als sie in der gesetzlichen Form abgefaßt sind und 
nicht Umstände vorliegen, welche die Glaubwürdigkeit des 
Ausstellers der Urkunde erschüttern. 
Der letztere Fall ist insbesondere da vorhanden, wo der¬ 
jenige, an welchen die Zustellung geschah, die Wahrheit des 
Datums bestreitet und der darauf auch nur dienstpolizeilich kon¬ 
stituirte Gerichtsbote (P. O. §. 454) entweder die Unrichtig¬ 
keit der fraglichen Beurkundung, oder im Allgemeinen eine 
mangelhafte, der Gewißheit der Zustellungszeit Abtrag thuende, 
D. Red. 
Verfahrensweise zugesteht. 
L. R.S. 1438 und P. O. §. 1242 a. 
(II. Sen. Grässer gegen Witschger, Erbtheilungsstreit betr.) 
Der Kläger ist der Tochtermann des Beklagten; der 
Letztere stand mit seiner Ehefrau in gesetzlicher Güterge¬ 
meinschaft, und auf den Tod seiner Ehefrau hat derselbe, bei 
der Verlassenschafts=Auseinandersetzung, seiner an den Kläger 
verehelichten Tochter einen Vorempfang von 918 fl. aufge¬ 
rechnet, indem er behauptete, daß er derselben bei ihrer Ver¬ 
ehelichung mit dem Kläger verschiedene Fahrnißgegenstände 
von diesem Werth auf Abschlag ihres bereits anerfallenen 
mütterlichen Vermögens gegeben habe. 
Der Kläger, dessen Ehefrau zur Zeit der Auseinander¬ 
setzung der Witschger'schen Ehegemeinschaft auch verstorben 
war, gestand nur den Empfang von 293 fl., leugnete jedoch, daß 
solche Leistung auf Abschlag des mütterlichen Vermögens 
geschehen sei, und nahm für sich die Regel des L.R.S. 1438 
in Anspruch, wornach die fragliche Ausstattung zur Hälfte 
als vom Vater und zur Hälfte als aus dem mütterlichen 
Gemeinschaftsantheil geleistet zu erachten sei. 
Der Unterrichter sowohl als der Kläger ging von der 
Ansicht aus, daß der L.R.S. 1438 anwendbar sei, gleichviel 
ob zur Zeit der Ausstattung eines gemeinschaftlichen Kindes 
Max-Planck-Institut für
	        
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