236
ren genüge, ist die ihrem ursprünglichen Wesen nach un¬
bestimmte unvordenkliche Verjährung in sofern in eine völlig
bestimmte umgewandelt worden, daß dabei ganz wie bei allen
andern bestimmten Verjährungen die Dauer des Zustandes
durch eine bestimmte Zeit, und zwar die von 40 Jahren,
positiv bewiesen werden muß; den ursprünglichen Charakter
der Unbestimmtheit behielt das so geregelte Institut nur
in Bezug auf das weitere Erforderniß, daß die Zeugen einen
andern Zustand als den in den letzten 40 Jahren stattge¬
habten, weder aus eigener Wahrnehmung noch aus Mit¬
theilungen anderer Leute gekannt haben.
Es ist wie bei der Immemorialpräscription auch für
die 30jährige Verjährung, ohnerachtet des Mangels einer
speciellen Vorschrift, ohne Zweifel erforderlich, daß die Zeu¬
gen in dem Alter stehen, welches dazu gehört, damit man
annehme sie haben die fraglichen Thatsachen wahrnehmen
können, ebenso verhält es sich mit den kürzern Verjährungen,
es denkt aber Niemand daran, hier noch neben der Aussage
des Zeugen einen Beweis über sein Alter zu verlangen.
Das Alter der Zeugen gehört hier, wie beim Zeugenbeweise
überhaupt, mit zu den Bedingungen seiner Fähigkeit.
Die thatsächlichen Voraussetzungen der Fähigkeit eines
Zeugen aber, sowie jene der Unverdächtigkeit sind nicht Ge¬
genstand der Beweispflicht des Produzenten, es muß viel¬
mehr die Fähigkeit, die Unverdächtigkeit, überhaupt die Wahr¬
haftigkeit eines Zeugen in so lange angenommen werden,
als der Produzent nicht im Weg der Beweiseinrede Thatsachen
anführt, welche die gegentheiligen Annahmen begründen, und
welche dann derselbe zu beweisen hat. P. O. §. 46 u. 507
D. Red.
vergl. mit §. 400.
P. O. §. 261 —268 und 454.
(II. Sen. J. S. Wetzel gegen Wetzel, Vertragserfüllung betr.)
Die Beurkundungen der Gerichtsboten über die Zustellung
Max-Planck-Institut für