Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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ren genüge, ist die ihrem ursprünglichen Wesen nach un¬ 
bestimmte unvordenkliche Verjährung in sofern in eine völlig 
bestimmte umgewandelt worden, daß dabei ganz wie bei allen 
andern bestimmten Verjährungen die Dauer des Zustandes 
durch eine bestimmte Zeit, und zwar die von 40 Jahren, 
positiv bewiesen werden muß; den ursprünglichen Charakter 
der Unbestimmtheit behielt das so geregelte Institut nur 
in Bezug auf das weitere Erforderniß, daß die Zeugen einen 
andern Zustand als den in den letzten 40 Jahren stattge¬ 
habten, weder aus eigener Wahrnehmung noch aus Mit¬ 
theilungen anderer Leute gekannt haben. 
Es ist wie bei der Immemorialpräscription auch für 
die 30jährige Verjährung, ohnerachtet des Mangels einer 
speciellen Vorschrift, ohne Zweifel erforderlich, daß die Zeu¬ 
gen in dem Alter stehen, welches dazu gehört, damit man 
annehme sie haben die fraglichen Thatsachen wahrnehmen 
können, ebenso verhält es sich mit den kürzern Verjährungen, 
es denkt aber Niemand daran, hier noch neben der Aussage 
des Zeugen einen Beweis über sein Alter zu verlangen. 
Das Alter der Zeugen gehört hier, wie beim Zeugenbeweise 
überhaupt, mit zu den Bedingungen seiner Fähigkeit. 
Die thatsächlichen Voraussetzungen der Fähigkeit eines 
Zeugen aber, sowie jene der Unverdächtigkeit sind nicht Ge¬ 
genstand der Beweispflicht des Produzenten, es muß viel¬ 
mehr die Fähigkeit, die Unverdächtigkeit, überhaupt die Wahr¬ 
haftigkeit eines Zeugen in so lange angenommen werden, 
als der Produzent nicht im Weg der Beweiseinrede Thatsachen 
anführt, welche die gegentheiligen Annahmen begründen, und 
welche dann derselbe zu beweisen hat. P. O. §. 46 u. 507 
D. Red. 
vergl. mit §. 400. 
P. O. §. 261 —268 und 454. 
(II. Sen. J. S. Wetzel gegen Wetzel, Vertragserfüllung betr.) 
Die Beurkundungen der Gerichtsboten über die Zustellung 
Max-Planck-Institut für
	        
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