Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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jährung aus der besondern Natur dieses Instituts, welches 
wesentlich darauf beruht, daß die Dauer eines gewissen Verhält¬ 
nisses, eine über Gedenken, also über alle nähere Bestimmung 
lange Zeit bestehe, und aus seinem Entwicklungsgange hervor. 
Während hinsichtlich der Verjährung mit bestimmter Zeit 
in Doktrin und Praxis von dem Alter der Zeugen in jener 
Weise keine Rede war, wurde bei der Immemorialpräskrip¬ 
tion die Frage vorangestellt: wie alt müssen hier die Zeu¬ 
gen sein, damit die Dauer eines faktischen Zustandes, dessen 
Anfang ihnen nicht denkt, eine unvordenklich lange genannt 
werden könne? und ohne allen direkten Anhalt in gesetz¬ 
lichen Bestimmungen konstruirte man die Antwort in der 
Weise: die Zeugen müßten wenigstens so alt sein, um über 
eine längere Zeit als die der längsten bestimmten Verjährung 
aus eigener Wahrnehmung aussagen zu können; weil denn 
doch die unvordenkliche Verjährung einen in etwas längeren 
Besitz als die längste denkliche oder bestimmte, erfordern 
müsse, und da man die in L. 3 §. 5, L. 19 §. 1, D. 22 5, und 
einigen andern Stellen hinsichtlich der Unmündigkeit der Zeugen 
gegebene Vorschrift gemeinhin dahin auslegte, daß der Zeuge 
zur Zeit der Wahrnehmung schon mündig gewesen sein müsse* 
so forderte man nach der am allgemeinsten angenommenen 
Meinung ein Alter von mehr als 54 Jahren **), welche 
Praxis denn für Baden, unter Beschränkung auf nur 54 
Jahre, durch die mehrberührte Verordnung von 1803 be¬ 
stätigt wurde. 
Auf diesem Wege, und da unsere Verordnung nicht 
allein die Theorie, daß Zeugen nur über das nach erlangter 
Mündigkeit Wahrgenommene aussagen sollen, billigt, sondern 
überdies aus dem ausdrücklich angeführten Grunde ein Alter 
von 54 Jahren festsetzt, weil das Zeugniß aus eigener 
Wahrnehmung über einen Zeitraum von 40 Jah¬ 
*) Ueber die entgegengesetzte Auslegung vergl. Martin Lehrbuch 
§. 182 N. F., Bayer Vortr. S. 346 und P. O. §. 507 Abs. 3. 
**) Vergl. Thibaut über Besitz und Verjährung II. §. 80. 
Max-Planck-Institut für
	        
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