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Alter der Zeugen bei dem Beweis der unvordenklichen -
Verjährung betr.
(Kuppenheim gegen Fiskus, Berechtigung zu Wellenholz betr.)
Es wurde die Ansicht geltend gemacht, daß, weil die
bekannte Verordnung von 1803 bei dem Beweis der unvordenklichen -
Verjährung ein bestimmtes Alter der Zeugen
fordert, dieses Alter durch Auszüge aus den öffentlichen Geburtsregistern -
bewiesen werden müsse, indem die allein
stehende Aussage des Zeugen hierüber keine Gewißheit liefere.
Der Gerichtshof nahm jedoch an, daß es bei dem Beweis -
der unvordenklichen Verjährung so wenig wie bei andern
Beweisen über in früherer Zeit stattgehabte Thatsachen, im
Falle der Zuläßigkeit des Zeugenbeweises, außer den auf das
Zeugenalter bezüglichen Beweisartikeln, noch einer besondern
Beweisantretung über solches Alter nicht bedürfe, daß vielmehr -
auch in dieser Beziehung dem sonst unverdächtigen
Zeugen Glaube zukomme.
Anmerkung.
So eigenthümlich auch in mehrfacher Beziehung das gemeinrechtliche -
Institut der unvordenklichen Verjährung ohne
Widerrede ist, so ist es doch, was die Beweisführung durch
Zeugen anlangt, keineswegs eine Abnormität dieses Instituts,
wenn gemeinrechtlich gefordert wird, daß die Zeugen, durch
welche der unvordenkliche Besitz erwiesen werden soll, ein
hohes Alter haben müssen, und wenn die bad. Verordnung
von 1803, um das Unbestimmte und Schwankende in dieser
Regel zu beseitigen, ein Alter von 54 Jahren festsetzte; vielmehr -
ist diese Bestimmung ein Ausfluß des, in Bezug auf
allen Zeugenbeweis geltenden, und sich ganz von selbst verstehenden -
Grundsatzes, daß die Personen, welche eine Thatsache -
aus eigener Wahrnehmung bezeugen, zu der Zeit, wo
sich die Thatsache ereignete schon lebend und wahrnehmungsfähig -
müssen gewesen sein, und es ging nur diese ausdrückliche -
Bestimmung für den Beweis der unvordenklichen Ver¬Max-Planck-Institut -
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