Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Alter der Zeugen bei dem Beweis der unvordenk¬ 
lichen Verjährung betr. 
(Kuppenheim gegen Fiskus, Berechtigung zu Wellenholz betr.) 
Es wurde die Ansicht geltend gemacht, daß, weil die 
bekannte Verordnung von 1803 bei dem Beweis der un¬ 
vordenklichen Verjährung ein bestimmtes Alter der Zeugen 
fordert, dieses Alter durch Auszüge aus den öffentlichen Ge¬ 
burtsregistern bewiesen werden müsse, indem die allein 
stehende Aussage des Zeugen hierüber keine Gewißheit liefere. 
Der Gerichtshof nahm jedoch an, daß es bei dem Be¬ 
weis der unvordenklichen Verjährung so wenig wie bei andern 
Beweisen über in früherer Zeit stattgehabte Thatsachen, im 
Falle der Zuläßigkeit des Zeugenbeweises, außer den auf das 
Zeugenalter bezüglichen Beweisartikeln, noch einer besondern 
Beweisantretung über solches Alter nicht bedürfe, daß viel¬ 
mehr auch in dieser Beziehung dem sonst unverdächtigen 
Zeugen Glaube zukomme. 
Anmerkung. 
So eigenthümlich auch in mehrfacher Beziehung das ge¬ 
meinrechtliche Institut der unvordenklichen Verjährung ohne 
Widerrede ist, so ist es doch, was die Beweisführung durch 
Zeugen anlangt, keineswegs eine Abnormität dieses Instituts, 
wenn gemeinrechtlich gefordert wird, daß die Zeugen, durch 
welche der unvordenkliche Besitz erwiesen werden soll, ein 
hohes Alter haben müssen, und wenn die bad. Verordnung 
von 1803, um das Unbestimmte und Schwankende in dieser 
Regel zu beseitigen, ein Alter von 54 Jahren festsetzte; viel¬ 
mehr ist diese Bestimmung ein Ausfluß des, in Bezug auf 
allen Zeugenbeweis geltenden, und sich ganz von selbst ver¬ 
stehenden Grundsatzes, daß die Personen, welche eine That¬ 
sache aus eigener Wahrnehmung bezeugen, zu der Zeit, wo 
sich die Thatsache ereignete schon lebend und wahrnehmungs¬ 
fähig müssen gewesen sein, und es ging nur diese ausdrück¬ 
liche Bestimmung für den Beweis der unvordenklichen Ver¬ 
Max-Planck-Institut für 
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