Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Alter  der  Zeugen  bei  dem  Beweis  der  unvordenklichen -
  Verjährung  betr.
(Kuppenheim  gegen  Fiskus,  Berechtigung  zu  Wellenholz  betr.)
Es  wurde  die  Ansicht  geltend  gemacht,  daß,  weil  die
bekannte  Verordnung  von  1803  bei  dem  Beweis  der  unvordenklichen -
  Verjährung  ein  bestimmtes  Alter  der  Zeugen
fordert,  dieses  Alter  durch  Auszüge  aus  den  öffentlichen  Geburtsregistern -
  bewiesen  werden  müsse,  indem  die  allein
stehende  Aussage  des  Zeugen  hierüber  keine  Gewißheit  liefere.
Der  Gerichtshof  nahm  jedoch  an,  daß  es  bei  dem  Beweis -
  der  unvordenklichen  Verjährung  so  wenig  wie  bei  andern
Beweisen  über  in  früherer  Zeit  stattgehabte  Thatsachen,  im
Falle  der  Zuläßigkeit  des  Zeugenbeweises,  außer  den  auf  das
Zeugenalter  bezüglichen  Beweisartikeln,  noch  einer  besondern
Beweisantretung  über  solches  Alter  nicht  bedürfe,  daß  vielmehr -
  auch  in  dieser  Beziehung  dem  sonst  unverdächtigen
Zeugen  Glaube  zukomme.
Anmerkung.
So  eigenthümlich  auch  in  mehrfacher  Beziehung  das  gemeinrechtliche -
  Institut  der  unvordenklichen  Verjährung  ohne
Widerrede  ist,  so  ist  es  doch,  was  die  Beweisführung  durch
Zeugen  anlangt,  keineswegs  eine  Abnormität  dieses  Instituts,
wenn  gemeinrechtlich  gefordert  wird,  daß  die  Zeugen,  durch
welche  der  unvordenkliche  Besitz  erwiesen  werden  soll,  ein
hohes  Alter  haben  müssen,  und  wenn  die  bad.  Verordnung
von  1803,  um  das  Unbestimmte  und  Schwankende  in  dieser
Regel  zu  beseitigen,  ein  Alter  von  54  Jahren  festsetzte;  vielmehr -
  ist  diese  Bestimmung  ein  Ausfluß  des,  in  Bezug  auf
allen  Zeugenbeweis  geltenden,  und  sich  ganz  von  selbst  verstehenden -
  Grundsatzes,  daß  die  Personen,  welche  eine  Thatsache -
  aus  eigener  Wahrnehmung  bezeugen,  zu  der  Zeit,  wo
sich  die  Thatsache  ereignete  schon  lebend  und  wahrnehmungsfähig -
  müssen  gewesen  sein,  und  es  ging  nur  diese  ausdrückliche -
  Bestimmung  für  den  Beweis  der  unvordenklichen  Ver¬Max-Planck-Institut -
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