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Alter der Zeugen bei dem Beweis der unvordenk¬
lichen Verjährung betr.
(Kuppenheim gegen Fiskus, Berechtigung zu Wellenholz betr.)
Es wurde die Ansicht geltend gemacht, daß, weil die
bekannte Verordnung von 1803 bei dem Beweis der un¬
vordenklichen Verjährung ein bestimmtes Alter der Zeugen
fordert, dieses Alter durch Auszüge aus den öffentlichen Ge¬
burtsregistern bewiesen werden müsse, indem die allein
stehende Aussage des Zeugen hierüber keine Gewißheit liefere.
Der Gerichtshof nahm jedoch an, daß es bei dem Be¬
weis der unvordenklichen Verjährung so wenig wie bei andern
Beweisen über in früherer Zeit stattgehabte Thatsachen, im
Falle der Zuläßigkeit des Zeugenbeweises, außer den auf das
Zeugenalter bezüglichen Beweisartikeln, noch einer besondern
Beweisantretung über solches Alter nicht bedürfe, daß viel¬
mehr auch in dieser Beziehung dem sonst unverdächtigen
Zeugen Glaube zukomme.
Anmerkung.
So eigenthümlich auch in mehrfacher Beziehung das ge¬
meinrechtliche Institut der unvordenklichen Verjährung ohne
Widerrede ist, so ist es doch, was die Beweisführung durch
Zeugen anlangt, keineswegs eine Abnormität dieses Instituts,
wenn gemeinrechtlich gefordert wird, daß die Zeugen, durch
welche der unvordenkliche Besitz erwiesen werden soll, ein
hohes Alter haben müssen, und wenn die bad. Verordnung
von 1803, um das Unbestimmte und Schwankende in dieser
Regel zu beseitigen, ein Alter von 54 Jahren festsetzte; viel¬
mehr ist diese Bestimmung ein Ausfluß des, in Bezug auf
allen Zeugenbeweis geltenden, und sich ganz von selbst ver¬
stehenden Grundsatzes, daß die Personen, welche eine That¬
sache aus eigener Wahrnehmung bezeugen, zu der Zeit, wo
sich die Thatsache ereignete schon lebend und wahrnehmungs¬
fähig müssen gewesen sein, und es ging nur diese ausdrück¬
liche Bestimmung für den Beweis der unvordenklichen Ver¬
Max-Planck-Institut für
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