Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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L.R.  S.  636,  691  und  Forstgesetz  von  1833  §.  104.
(Kuppenheim  gegen  gr.  Fiskus,  verschiedene  Forstberechtigungen  betr.
Die  von  dem  zweiten  oberhofgerichtlichen  Senat  in  der
Jahrb.  1840  u.  41  S.  302  mitgetheilten  Entscheidung  angenommene -
  Theorie,  wornach  die  Vorschrift  des  L.R.S.  691
auf  Forstberechtigungen  nicht  anwendbar  ist,  solche  vielmehr,
auch  wenn  sie  die  rechtliche  Natur  unständiger  Dienstbarkeiten -
  an  sich  tragen,  bis  zur  Einführung  des  Forstgesetzes  v.
1833  noch  durch  unvordenkliche  Verjährung  erworben  werden -
  konnten,  wurde  noch  in  einigen  andern  Entscheidungen
dieses  Senats  festgehalten,  von  dem  andern  Senat  dagegen
wurde  konstant  die  Theorie  festgehalten,  nach  welcher  der
L.  R.S.  691  auch  auf  Forstberechtigungen  für  anwendbar
erachtet  wird;  es  waren  übrigens  in  beiden  Senaten  stets
die  Stimmen  über  die  Frage  getheilt.
In  den  Entscheidungen  nun,  welche  in  den  Monaten
Juli  und  November  des  Jahres  1845  der  zweite  Senat
über  mehrere  zwischen  der  Gemeinde  Kuppenheim  und  dem
Fiskus  bestandene  Prozesse  wegen  verschiedenen  Holzberechtigungen -
  ertheilt  hat,  bildete  sich  bei  inzwischen  verändertem -
  Personalstand  dieses  Senats  auch  hier  eine  Mehrheit -
  für  die  Theorie,  welche  den  L.  R.S.  691  auf  Forstberechtigungen -
  anwendet.
D.  Red.
(I.  S.  von  Andlau  gegen  Hugstetten,  Beholzungsrecht  betr.)
wurde  von  demselben  Senat  im  März  1846  die  gleiche
D.  Red.
Rechtsansicht  festgehalten.
L.R.S.  1326.
(Strotz  gegen  Bandle,  Forderung  betr.)
Es  wurde  entschieden,  daß  dieser  L.R.S.  nicht  auf  Quittungen, -
  sondern  nur  auf  Urkunden  anwendbar  sei,  welche
D.  Red.
eine  Verbindlichkeit  konstituiren.
Max-Planck-Institut  für
            
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