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haltene Behauptung, daß beide Eltern im Winter 1841 und
1842 krank und hilflos darniedergelegen seien und ihren Sohn
vergeblich um Unterstützung angegangen haben, ist daher die
Klage auf Widerruf um so mehr begründet, als es dermalen -
gar nicht mehr in der Macht des Beklagten stehen würde,
seinen Eltern jetzt noch die entbehrte Pflege zu leisten.
Die in den hofgerichtl. Entscheidungsgründen ausgesprochene -
Ansicht, daß der Beklagte sich nur zu Leistungen in
natura verbindlich gemacht, der Kläger aber Geld, mithin
etwas gefordert habe, was zu leisten der Beklagte nicht schuldig -
gewesen sei, findet auch abgesehen davon, daß der Kläger -
behauptet, den Beklagten aufgefordert zu haben, seine
Eltern in Gemäßheit jener Vertragsbestimmung zu unterstützen, -
in dem Geständniß des Beklagten seine Widerlegung,
daß er schuldig und verbunden sei, seinen Eltern sofern sie
es bedürfen, selbst oder durch einen Dienstboten an die Hand
zu gehen, oder aber denselben die Mittel zur Stellung eines
Dienstboten zu verabreichen. Hätten nun auch die Eltern
wirklich nur eine Unterstützung in Geld verlangt, so würden
sie damit um so mehr die Erfüllung einer dem Beklagten
obliegenden Verbindlichkeit angesprochen haben, als der Beklagte, -
wie die Acten nachweisen, sich von dem Wohnsitze
seiner Eltern entfernt hat, mithin gar nicht in der Lage ist,
dieselben persönlich pflegen zu können. Die der Klage zu
Grunde liegenden Thatsachen sind jedoch vom Beklagten widersprochen -
worden, und es mußte daher zunächst dem Kläger -
Beweis auferlegt werden. Wenn dagegen der Beklagte
behauptet, seine Verbindlichkeit durch Verabreichung von Geldunterstützungen, -
mit denen sich seine Eltern jeweils zufrieden
erklärt, erfüllt zu haben, so ist diese Behauptung, soferne
die behauptete Unterstützung in die Zeit der Krankheit der
Eltern fällt, zwar geeignet, die Klage als unbegründet darzustellen, -
dieselbe ist aber ebenfalls widersprochen, und es
mußte daher dem Beklagten deren Beweis aufgegeben werden.
D. Red.
Max-Planck-Institut für