Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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haltene  Behauptung,  daß  beide  Eltern  im  Winter  1841  und
1842  krank  und  hilflos  darniedergelegen  seien  und  ihren  Sohn
vergeblich  um  Unterstützung  angegangen  haben,  ist  daher  die
Klage  auf  Widerruf  um  so  mehr  begründet,  als  es  dermalen -
  gar  nicht  mehr  in  der  Macht  des  Beklagten  stehen  würde,
seinen  Eltern  jetzt  noch  die  entbehrte  Pflege  zu  leisten.
Die  in  den  hofgerichtl.  Entscheidungsgründen  ausgesprochene -
  Ansicht,  daß  der  Beklagte  sich  nur  zu  Leistungen  in
natura  verbindlich  gemacht,  der  Kläger  aber  Geld,  mithin
etwas  gefordert  habe,  was  zu  leisten  der  Beklagte  nicht  schuldig -
  gewesen  sei,  findet  auch  abgesehen  davon,  daß  der  Kläger -
  behauptet,  den  Beklagten  aufgefordert  zu  haben,  seine
Eltern  in  Gemäßheit  jener  Vertragsbestimmung  zu  unterstützen, -
  in  dem  Geständniß  des  Beklagten  seine  Widerlegung,
daß  er  schuldig  und  verbunden  sei,  seinen  Eltern  sofern  sie
es  bedürfen,  selbst  oder  durch  einen  Dienstboten  an  die  Hand
zu  gehen,  oder  aber  denselben  die  Mittel  zur  Stellung  eines
Dienstboten  zu  verabreichen.  Hätten  nun  auch  die  Eltern
wirklich  nur  eine  Unterstützung  in  Geld  verlangt,  so  würden
sie  damit  um  so  mehr  die  Erfüllung  einer  dem  Beklagten
obliegenden  Verbindlichkeit  angesprochen  haben,  als  der  Beklagte, -
  wie  die  Acten  nachweisen,  sich  von  dem  Wohnsitze
seiner  Eltern  entfernt  hat,  mithin  gar  nicht  in  der  Lage  ist,
dieselben  persönlich  pflegen  zu  können.  Die  der  Klage  zu
Grunde  liegenden  Thatsachen  sind  jedoch  vom  Beklagten  widersprochen -
  worden,  und  es  mußte  daher  zunächst  dem  Kläger -
  Beweis  auferlegt  werden.  Wenn  dagegen  der  Beklagte
behauptet,  seine  Verbindlichkeit  durch  Verabreichung  von  Geldunterstützungen, -
  mit  denen  sich  seine  Eltern  jeweils  zufrieden
erklärt,  erfüllt  zu  haben,  so  ist  diese  Behauptung,  soferne
die  behauptete  Unterstützung  in  die  Zeit  der  Krankheit  der
Eltern  fällt,  zwar  geeignet,  die  Klage  als  unbegründet  darzustellen, -
  dieselbe  ist  aber  ebenfalls  widersprochen,  und  es
mußte  daher  dem  Beklagten  deren  Beweis  aufgegeben  werden.
D.  Red.
Max-Planck-Institut  für
            
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