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sich bezüglich auf Schenkungen von selbst verstanden haben
würde.
Steht aber fest, daß dem Widerruf einer belasteten Schen¬
kung wegen nicht erfüllter Auflage eine Setzung in Verzug
nicht voranzugehen hat, so kann zur Begründung der den
Widerruf bezweckenden Klage auch ein mehreres nicht erfor¬
derlich sein, als die Behauptung, daß der Beschenkte eine
Auflage, deren Erfüllung ihm wirklich oblag, nicht erfüllt habe.
Besteht die Auflage in einer Leistung, welche dem Be¬
schenkten nur für gewisse Fälle auferlegt wurde, so ist mit
dem Eintritt eines solchen Falles das Recht des Schenkge¬
bers, die nicht geleistete Erfüllung oder nach seiner Wahl
Auflösung der Schenkung zu verlangen, begründet. Ist da¬
gegen die Auflage der Art, daß sie durch ein Bedürfniß
beziehungsweise ein Anfordern des Schenkgebers bedingt ist,
so versteht es sich zwar von selbst, daß der Beschenkte, wel¬
cher nur im Falle des eingetretenen Bedürfnisses und einer
Anforderung von Seiten des Geschenkgebers verpflichtet ist,
nur dann mit der Klage auf Widerruf belangt werden kann,
wenn er durch Ankündigung des Bedürfnisses und die An¬
forderung demselben abzuhelfen, in die Lage versetzt worden
war, erfüllen zu müssen, ein mehreres ist aber auch zur Be¬
gründung der Klage nicht erforderlich. In dem vorliegen¬
den Falle besteht nun die dem Beklagten gemachte Auflage
darin, seine Eltern in kranken und gesunden Tagen zu pfle¬
gen. Will man nun auch mit dem Beklagten annehmen,
die Eltern haben durch diese Vertragsbestimmung nicht die
ihren Kindern obliegende Verbindlichkeit, sie im Falle der
Dürftigkeit zu unterhalten, ihrem ganzen Umfange nach ih¬
rem Sohn allein auflegen wollen, sondern es sei nur die
Pflege im engern Sinn Gegenstand dieser Auflage gewesen,
so war der Beklagte, wie er auch selbst zugesteht, doch je¬
denfalls zur Leistung dieser Pflege dann verbunden, wenn
die Eltern einer solchen Pflege bedurften, und deren Leistung
vom Beklagten verlangten. Durch die in der Klage ent¬
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