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zu ihrer Befriedigung geltend zu machen, haben die Kläger
selbst ihre Legitimation nicht gestützt.
Abgesehen hievon, fehlt es aber auch an den Voraus¬
setzungen, durch welche die Anwendbarkeit des gedachten
Gesetzes bedingt ist.
Zwar scheinen die im Urtexte gebrauchten Worte:
„Neanmoins les créanciers peuvent exercer tous
„les droits et actions de leur débiteur
dem Gläubiger die ganz unbeschränkte Befugniß einzuräu¬
men, die ihrem Schuldner zustehende Klagen zu erheben,
und die von Brauer nach seinen Erläuterungen beabsichtigte
Beschränkung dieser Befugniß auf die Fälle, wenn die Ver¬
folgung einer solchen Klage zur Befriedigung des Gläubigers
nöthig ist, ist durch die von ihm dem L.R.S. 1166 gegebene
Fassung nicht klar ausgedrückt.
Mit Recht ist aber Brauer von der Ansicht ausgegangen,
daß schon der Grund=Text jenen beschränkten Sinn habe.
Da nemlich die Bestimmung des L. R. S. 1166 nur eine
Folge des in den L.R.S. 2092 u. 2093 ausgesprochenen all¬
gemeinen Grundsatzes ist, daß nemlich der Schuldner seinen
Gläubigern mit seinem ganzen Vermögen verhaftet ist, so
muß auch der L. R.S. 1166 in einem diesem allgemeinen
Grundsatze entsprechenden Sinn ausgelegt werden.
Der Grundsatz, daß der Schuldner seinen Gläubigern
mit seinem ganzen Vermögen verhaftet ist, ist aber nicht so
auszulegen, als ob es in die Willkühr des Gläubigers ge¬
stellt sei, zu seiner Befriedigung nach Belieben auf jedes
einzelne Vermögensstück zu greifen, sondern dem Schuldner
steht die Wahl zu, welchen Theil seines Vermögens er zur
Befriedigung des Gläubigers verwenden will, und erst dann,
wenn er in Verzug gesetzt ist, hat der Gläubiger, kraft des
ihm am ganzen Vermögen zustehenden Unterpfands-Rechtes,
das Recht seine Befriedigung durch den Zugriff auf einzelne
bestimmte Vermögensstücke des Schuldners zu suchen. Es
geschieht dies im Wege der Vollstreckung, welcher erst dann
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