Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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zu ihrer Befriedigung geltend zu machen, haben die Kläger 
selbst ihre Legitimation nicht gestützt. 
Abgesehen hievon, fehlt es aber auch an den Voraus¬ 
setzungen, durch welche die Anwendbarkeit des gedachten 
Gesetzes bedingt ist. 
Zwar scheinen die im Urtexte gebrauchten Worte: 
„Neanmoins les créanciers peuvent exercer tous 
„les droits et actions de leur débiteur 
dem Gläubiger die ganz unbeschränkte Befugniß einzuräu¬ 
men, die ihrem Schuldner zustehende Klagen zu erheben, 
und die von Brauer nach seinen Erläuterungen beabsichtigte 
Beschränkung dieser Befugniß auf die Fälle, wenn die Ver¬ 
folgung einer solchen Klage zur Befriedigung des Gläubigers 
nöthig ist, ist durch die von ihm dem L.R.S. 1166 gegebene 
Fassung nicht klar ausgedrückt. 
Mit Recht ist aber Brauer von der Ansicht ausgegangen, 
daß schon der Grund=Text jenen beschränkten Sinn habe. 
Da nemlich die Bestimmung des L. R. S. 1166 nur eine 
Folge des in den L.R.S. 2092 u. 2093 ausgesprochenen all¬ 
gemeinen Grundsatzes ist, daß nemlich der Schuldner seinen 
Gläubigern mit seinem ganzen Vermögen verhaftet ist, so 
muß auch der L. R.S. 1166 in einem diesem allgemeinen 
Grundsatze entsprechenden Sinn ausgelegt werden. 
Der Grundsatz, daß der Schuldner seinen Gläubigern 
mit seinem ganzen Vermögen verhaftet ist, ist aber nicht so 
auszulegen, als ob es in die Willkühr des Gläubigers ge¬ 
stellt sei, zu seiner Befriedigung nach Belieben auf jedes 
einzelne Vermögensstück zu greifen, sondern dem Schuldner 
steht die Wahl zu, welchen Theil seines Vermögens er zur 
Befriedigung des Gläubigers verwenden will, und erst dann, 
wenn er in Verzug gesetzt ist, hat der Gläubiger, kraft des 
ihm am ganzen Vermögen zustehenden Unterpfands-Rechtes, 
das Recht seine Befriedigung durch den Zugriff auf einzelne 
bestimmte Vermögensstücke des Schuldners zu suchen. Es 
geschieht dies im Wege der Vollstreckung, welcher erst dann 
Max-Planck-Institut für
	        
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