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zu bezahlen, und da die Kläger in ihrer Erklärung vom 3. März
1843 dies Erbieten angenommen und um einstweilige Zuer¬
kennung dieses zugestandenen Betrages gebeten haben, so
bestand beim Schluß der Verhandlungen erster Instanz über
diesen Theil der klägerischen Forderung kein Streit mehr
unter den Parteien, und es kann der Antrag des Beklagten
um Abweisung der Klage, nur auf den im Streite verblie¬
benen Theil der Forderung bezogen werden.
Wollte man aber auch annehmen, daß der Beklagte,
welcher die von den Klägern behauptete Anweisung des
Obrist mit Nichtwissen beantwortet hat, die Forderung der
Kläger insoweit sie die Summe von 217 fl. 52 ½ kr. nicht
übersteigt, nicht unbedingt, sondern nur unter der Voraus¬
setzung habe anerkennen wollen, daß die Kläger sich durch
den Beweis der erhaltenen Anweisung zum Empfang des
Geldes legitimiren werden, so würde jenes Geständniß des
Beklagten doch wirksam sein, nachdem die Kläger den Be¬
weis der erhaltenen Anweisung durch Production der, durch
amtliche Verfügung vom 3. März 1842 als anerkannt er¬
klärten, Urkunde vom 20. Dez. 1840 wirklich geführt haben.
Bei dieser in erster Instanz abgegebenen Erklärung des
Beklagten, dem Obrist 217 fl. 52½ kr. schuldig zu sein, und
diese Summe an die Kläger zahlen zu wollen, muß es auch
sein Bewenden behalten, obgleich der Beklagte in zweiter In¬
stanz zunächst die Abweisung der Kläger mit der ganzen
Forderung verlangt, und in eventum seine Schuld an Obrist
nur mit 207 fl. 10½ kr. anerkannt hat.
Insoweit das hofgerichtliche Urtheil daher die Kläger
auch mit diesen vom Beklagten anerkannten 217 fl. 52½ kr.
abweißt, ist dasselbe beschwerend für die Kläger, und mußte,
wie geschehen, abgeändert werden.
Mit dem Reste der eingeklagten Forderung sind dagegen
die Kläger mit Recht abgewiesen worden.
Auf die Bestimmung des L.R.S. 1166, welcher die Gläu¬
biger ermächtigt, alle Rechte und Klagen ihres Schuldners
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