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„daß die Kläger mit der gegen den Beklagten er¬
„hobenen Klage — unter Verfällung in die Kosten
„beider Instanzen — abzuweisen seien,"
und auf die dagegen ergriffene Oberberufung nach geschlos¬
senen Verhandlungen von großh. Oberhofgericht zu Recht
erkannt:
„Das hofgerichtliche Urtheil sei dahin theils zu bestäti¬
„gen, theils abzuändern:
„daß der Beklagte schuldig sei, die in erster Instanz an¬
„erkannten 217 fl. 52½ kr. binnen 3 Wochen bei Executions¬
„Vermeidung an die Kläger zu bezahlen, mit dem Reste
„der eingeklagten Forderung die Kläger dagegen abzu¬
„weißen seien. Die Kosten rc. rc."
Gründe.
Es ist unbestritten, daß die beiden Kläger Namens ihrer
Ehefrauen 498 fl. 17 kr. Erbgleichstellungsgelder nebst Zinsen
vom 5. März 1840 an ihren Schwager David Obrist zu
fordern haben, und daß Joseph Freudig diesem Letzteren
aus einem Liegenschafts- und Fahrniß=Kauf 3900 fl. schul¬
dig geworden ist.
Die Kläger verlangen nun ihre Befriedigung von Joseph
Freudig, und haben zur Begründung ihres Anspruchs an
diesen behauptet, einmal, daß sie von ihrem Schuldner
Obrist unter dem 20. Dezember 1840 an denselben zu ihrer
Befriedigung verwiesen, dem Beklagten diese Verweisung
auch unter dem 22. März 1841 urkundlich eröffnet worden
sei, und sodann, daß sie auf die, bei dem Beklagten noch
ausstehende Forderung des Obrist Arrest erwirkt haben.
Der Beklagte hat zwar in der am 20. August 1842 zu
Protokoll gegebenen Vernehmlassung um Abweisung der Klage
gebeten. Nachdem er jedoch ebendaselbst zugestanden hatte
dem Obrist über Abzug von angeblich geleisteten Zahlungen
und erhaltenen Verweisungen noch 217 fl. 52 ½ kr. schuldig
zu sein, hat sich derselbe bereit erklärt, dasjenige was er an
Obrist schuldig sei, d. h. eben jene 217 fl. 52½ kr. an die Kläger
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