Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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„daß die Kläger mit der gegen den Beklagten er¬ 
„hobenen Klage — unter Verfällung in die Kosten 
„beider Instanzen — abzuweisen seien," 
und auf die dagegen ergriffene Oberberufung nach geschlos¬ 
senen Verhandlungen von großh. Oberhofgericht zu Recht 
erkannt: 
„Das hofgerichtliche Urtheil sei dahin theils zu bestäti¬ 
„gen, theils abzuändern: 
„daß der Beklagte schuldig sei, die in erster Instanz an¬ 
„erkannten 217 fl. 52½ kr. binnen 3 Wochen bei Executions¬ 
„Vermeidung an die Kläger zu bezahlen, mit dem Reste 
„der eingeklagten Forderung die Kläger dagegen abzu¬ 
„weißen seien. Die Kosten rc. rc." 
Gründe. 
Es ist unbestritten, daß die beiden Kläger Namens ihrer 
Ehefrauen 498 fl. 17 kr. Erbgleichstellungsgelder nebst Zinsen 
vom 5. März 1840 an ihren Schwager David Obrist zu 
fordern haben, und daß Joseph Freudig diesem Letzteren 
aus einem Liegenschafts- und Fahrniß=Kauf 3900 fl. schul¬ 
dig geworden ist. 
Die Kläger verlangen nun ihre Befriedigung von Joseph 
Freudig, und haben zur Begründung ihres Anspruchs an 
diesen behauptet, einmal, daß sie von ihrem Schuldner 
Obrist unter dem 20. Dezember 1840 an denselben zu ihrer 
Befriedigung verwiesen, dem Beklagten diese Verweisung 
auch unter dem 22. März 1841 urkundlich eröffnet worden 
sei, und sodann, daß sie auf die, bei dem Beklagten noch 
ausstehende Forderung des Obrist Arrest erwirkt haben. 
Der Beklagte hat zwar in der am 20. August 1842 zu 
Protokoll gegebenen Vernehmlassung um Abweisung der Klage 
gebeten. Nachdem er jedoch ebendaselbst zugestanden hatte 
dem Obrist über Abzug von angeblich geleisteten Zahlungen 
und erhaltenen Verweisungen noch 217 fl. 52 ½ kr. schuldig 
zu sein, hat sich derselbe bereit erklärt, dasjenige was er an 
Obrist schuldig sei, d. h. eben jene 217 fl. 52½ kr. an die Kläger 
Max-Planck-Institut für
	        
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