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erachten wäre, die Entschädigungsverbindlichkeit des Beklag¬
ten richterlich ausgesprochen werden müßte, wenn auch al¬
lenfalls die Ermittelung des Schadenbetrags einem besondern
Verfahren, nach dem Stand der desfalsigen Verhandlungen,
noch vorzubehalten sein dürfte.
Weil jedoch der Gerichtshof den Beweis des Grundes
der Entschädigungsverbindlichkeit, nämlich der Nachläßigkeit
des Beklagten für mißlungen hielt, so gieng er in eine Prü¬
fung der über den Betrag des Schadens angetretenen Be¬
weise nicht ein, indem er die Klage nur als eine auf L.R.S.
1383 und 84 und 1850 gegründete Entschädigungsklage
ansah, und in den Vorträgen der Kläger nirgends einen
Anhalt für die Unterstellung fand, daß es deren Intention
gewesen sei, zugleich eventuell die Gesellschaftsklage des L.R.S.
1852 auf Ersatz des den Beklagten betreffenden Gesellschafts¬
antheils zu erheben; in welchem Falle es allerdings zur Be¬
gründung der Klage der Behauptung eines dem Beklagten
zur Last liegenden Versehens nicht bedurft hätte.
Die oberhofgerichtlichen Entscheidungsgründe
lauten folgendermaßen:
Die Ersatzforderung von 10,118 Frc. 59 Ct. ist auf die
Behauptung gestützt, daß am 28. Juli 1840 der Badeilwa¬
gen auf dem Wege von Stollhofen nach Bischoffsheim durch
Unvorsichtigkeit des Postillons Jacob Weingärt¬
ner, welcher 4 Pferde vom Bock aus gelenkt und
zu sehr links an den Rand der Chaussée gefahren,
zwischen den beiden Brücken umgeworfen worden sei, wobei
4 Passagiere mehr oder minder bedeutende Verletzungen er¬
litten hätten.
Der Beklagte, welcher als Posthalter zu Stollhofen und
als Gesellschafter der 3 Kläger in Gemäßheit des L. R. S.
1384 und 1850 für den durch das Umwerfen des Eilwa¬
gens der Gesellschaft zugegängenen Schaden haften und da¬
her die von der letztern angeblich gemachten Auslagen in
obigem Betrage ersetzen soll, hat widersprochen, daß der
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