Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

geschlagenen Beweise gleichzeitig in den Tagfahrten oder 
Schriften des ersten Verfahrens mitverhandeln, oder die Hand¬ 
lungen der Beweisführung einstweilen aussetzen, oder am Schlusse 
des ersten Verfahrens ohne alle Rücksicht auf die anticipirten 
Beweismittel ein Beweiserkenntniß erlassen will (Pr.=O. 5§. 
255 Abs. 2 und 393). Das Gleiche gilt in Ansehung der in 
zweiter Instanz anticipirten Beweise (ebendas. §§. 1171 und 
1219). Wird ein Beweiserkenntniß erlassen, so hat der pro¬ 
batische Theil nach §. 399 der Pr.=O. kraft gesetzlicher Auf¬ 
forderung seinen Gegenbeweis auf die ihm mitgetheilte Be¬ 
weisantretung und zwar in der nämlichen Frist, welche 
dem Probanten zum Beweisantritt im Beweiserkenntniß 
gestattet war, anzutreten. Auf den hievon wesentlich ver¬ 
schiedenen Fall des von einem Theile willkührlich anticipirten 
Beweisantritts ist natürlich die eben gedachte gesetzliche Auffor¬ 
derung des §. 399 der Pr.=O. nicht anwendbar, der Gegen¬ 
theil ist hier vielmehr zur Führung seines Gegenbeweises 
gegen den anticipirten Beweis nur dann verbunden, wenn 
er dazu von dem Richter unter dem Rechtsnachtheil des 
Ausschlusses ausdrücklich aufgefordert worden ist (arg. des 
§. 330 der Pr.=O.). Diese Aufforderung hat daher der 
Richter, wenn er ermißt, daß bei der Beweisanticipation 
der Beweissatz getroffen ist und die vorgeschlagenen Beweis¬ 
mittel zur Erstellung desselben geeignet sind, stets zu erlas¬ 
sen, da sonst am Schlusse der Erhebung des anticipirten 
Beweises niemals zum Nachtheil des außerdem zur Führung 
seines Gegenbeweises nicht pflichtigen Gegners des Antici¬ 
panten erkannt werden könnte. Im vorliegenden Falle ist 
nun diese Aufforderung sowohl in erster als in zweiter In¬ 
stanz unterblieben; — in erster Instanz, wo sie, wenn der 
Unterrichter auf eingekommene Beweisantretung den über 
den aufgestellten Beweissatz hinausgehenden Beweisantritt 
als einen anticipirten hätte zulassen wollen, dahin hätte er¬ 
folgen müssen, daß sich der probatische Theil auch auf die 
über die Erwerbung des Frohndrechts vorgeschlagenen Be¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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