geschlagenen Beweise gleichzeitig in den Tagfahrten oder
Schriften des ersten Verfahrens mitverhandeln, oder die Hand¬
lungen der Beweisführung einstweilen aussetzen, oder am Schlusse
des ersten Verfahrens ohne alle Rücksicht auf die anticipirten
Beweismittel ein Beweiserkenntniß erlassen will (Pr.=O. 5§.
255 Abs. 2 und 393). Das Gleiche gilt in Ansehung der in
zweiter Instanz anticipirten Beweise (ebendas. §§. 1171 und
1219). Wird ein Beweiserkenntniß erlassen, so hat der pro¬
batische Theil nach §. 399 der Pr.=O. kraft gesetzlicher Auf¬
forderung seinen Gegenbeweis auf die ihm mitgetheilte Be¬
weisantretung und zwar in der nämlichen Frist, welche
dem Probanten zum Beweisantritt im Beweiserkenntniß
gestattet war, anzutreten. Auf den hievon wesentlich ver¬
schiedenen Fall des von einem Theile willkührlich anticipirten
Beweisantritts ist natürlich die eben gedachte gesetzliche Auffor¬
derung des §. 399 der Pr.=O. nicht anwendbar, der Gegen¬
theil ist hier vielmehr zur Führung seines Gegenbeweises
gegen den anticipirten Beweis nur dann verbunden, wenn
er dazu von dem Richter unter dem Rechtsnachtheil des
Ausschlusses ausdrücklich aufgefordert worden ist (arg. des
§. 330 der Pr.=O.). Diese Aufforderung hat daher der
Richter, wenn er ermißt, daß bei der Beweisanticipation
der Beweissatz getroffen ist und die vorgeschlagenen Beweis¬
mittel zur Erstellung desselben geeignet sind, stets zu erlas¬
sen, da sonst am Schlusse der Erhebung des anticipirten
Beweises niemals zum Nachtheil des außerdem zur Führung
seines Gegenbeweises nicht pflichtigen Gegners des Antici¬
panten erkannt werden könnte. Im vorliegenden Falle ist
nun diese Aufforderung sowohl in erster als in zweiter In¬
stanz unterblieben; — in erster Instanz, wo sie, wenn der
Unterrichter auf eingekommene Beweisantretung den über
den aufgestellten Beweissatz hinausgehenden Beweisantritt
als einen anticipirten hätte zulassen wollen, dahin hätte er¬
folgen müssen, daß sich der probatische Theil auch auf die
über die Erwerbung des Frohndrechts vorgeschlagenen Be¬
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