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Verjährung, gestützt auf L.R.S. 1676 entgegen, er bestritt
sodann, daß das gegen die Humm ergangene Urtheil gegen
ihn als einen Dritten wirksam sei, und berief sich noch be¬
sonders auf den Thatumstand, daß er die Güter in keiner
andern Weise als mittels Ausübung des gesetzlichen Mark¬
loosungsrechts erworben habe, welches in Zeiten angemeldet
und zum Grundbuch eingetragen worden sei.
Nach gepflogener Verhandlung wies das Amt und das
Hofgericht die Klage ab.
Amtliche Entscheidungsgründe.
Die Klage ist vom Verkäufer gegen den Käufer bezie¬
hungsweise Rechtsfolger seiner Käuferin nach L. R. S. 1674
ff., mit Bezug auf Bescheinigung der Verletzung über die
Hälfte in den Akten des Klägers gegen seine Käuferin, zwar
an sich thatsächlich begründet erhoben, aber auch den Vor¬
aussetzungen dieser Klagweise zu unterstellen, indem keine
solche Gründe beigebracht worden sind, die der Kläger zur
Kaufauflösung möglicher Weise benutzen könnte, wenn er
als Rechtsfolger seiner eigenen Käuferin gegen den einen
Beklagten etwa wegen nicht erfüllter Kaufbedingung auftre¬
ten wollte. Wenn der Kläger daher die Klage nach L.R.S.
1674 ff. erhob, so war es seine Sache, sich nach L. R. S.
1583 a über die Person des Besitzers aus dem Eichelberger
Grundbuch zu vergewissern. Da dieser kraft früher bestan¬
denen Markloosungsrechts binnen einem Monat laut Grund¬
buch von Eichelberg Thl. II. Nro. 68 S. 55 u. L.R.S. 1701 af
binnen Jahresfrist Besitzer war, konnte Kläger, wenn er
je Zweifel hatte, die Klage gegen seine Käuferin und zu¬
gleich gegen den Loosungskäufer erheben und muß jeden¬
falls in der Verjährungsfrist von 2 Jahren gegen den am
Ende der Frist aus dem Grundbuch erweislichen Besitzer
aufgetreten sein, während er nach §. 257 b der Prozeßord¬
nung gegen den rechtzeitig belangten Beklagten sich vor schäd¬
licher weiterer Veräußerung schützen konnte; auch hat Klä¬
Max-Planck-Institut für