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sei, nach ihnen zu bemessen (vergl. auch Oberhofger. Jahrb.
1844 p. 43, 44 [Text). Annalen 1835 p. 283).
Auf den vorliegenden Fall angewendet, so folgt aus
diesen Grundsätzen, daß, weil die Klage sich zum ordentlichen
Verfahren eignete, die widersprochene Einrede der Wett¬
schlagung trotz des Zugeständnisses der Klage zum Beweise
allerdings ausgesetzt, resp. dem Beklagten gestattet werden
mußte, den Beweis in der Weise wie geschehen zu erbringen.
Durch den Umstand nemlich, daß die beiden vordern
Erkenntnisse diesen Beweis aus dem Urtheil des Bez.=Amts
Staufen hergenommen haben, ist der klagende Theil so
wenig beschwert als dadurch, daß die Gegenforderungen
welche der Compensationseinrede zum Grunde liegen, schon
bei dem genannten Bezirksamte rechtshängig waren, da
diese Einrede vorgeschützt wurde.
Denn zur Litispendenz gehört die unbedingte Gleichheit
der anhängigen Streitfrage; das Bez.=Amt Staufen war
aber nur angegangen, über den Grund oder Ungrund der
(Gegen) Forderungen des Beklagten an und für sich zu
entscheiden, während das Bez.-Amt Müllheim durch die
Einrede der Wettschlagung Veranlassung erhielt, darüber
zu erkennen, ob die Gegenforderungen im Uebrigen dazu
vereigenschaftet seyen, diese Einrede zu begründen. Die Streit¬
frage in den beiden nebeneinander laufenden Prozessen war
darum keineswegs, wenigstens nicht durchgängig, dieselbe.
Eben deßhalb erstreckte sich auch die Wirkung der Litispen¬
denz nicht weiter auf die Entscheidung der Frage, ob dem
Beklagten die behauptete (Gegen) Forderung zustehe oder
nicht, und sie bildete vielmehr gerade den Grund, aus welchem
die Richter der vordern Instanzen berechtigt waren, von dem
erlassenen Beweiserkenntnisse abzugehen und statt dessen das
Urtheil des Bez.=Amts Staufen als maßgebend zu betrachten.
Daß die Geltendmachung derselben Forderungen in
besonderer Klage und nochmals auch auf dem Wege der
Einrede, keine doppelte Anforderung ist, wurde bereits in
10.
Max-Planck-Institut für
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