Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

147 
sei, nach ihnen zu bemessen (vergl. auch Oberhofger. Jahrb. 
1844 p. 43, 44 [Text). Annalen 1835 p. 283). 
Auf den vorliegenden Fall angewendet, so folgt aus 
diesen Grundsätzen, daß, weil die Klage sich zum ordentlichen 
Verfahren eignete, die widersprochene Einrede der Wett¬ 
schlagung trotz des Zugeständnisses der Klage zum Beweise 
allerdings ausgesetzt, resp. dem Beklagten gestattet werden 
mußte, den Beweis in der Weise wie geschehen zu erbringen. 
Durch den Umstand nemlich, daß die beiden vordern 
Erkenntnisse diesen Beweis aus dem Urtheil des Bez.=Amts 
Staufen hergenommen haben, ist der klagende Theil so 
wenig beschwert als dadurch, daß die Gegenforderungen 
welche der Compensationseinrede zum Grunde liegen, schon 
bei dem genannten Bezirksamte rechtshängig waren, da 
diese Einrede vorgeschützt wurde. 
Denn zur Litispendenz gehört die unbedingte Gleichheit 
der anhängigen Streitfrage; das Bez.=Amt Staufen war 
aber nur angegangen, über den Grund oder Ungrund der 
(Gegen) Forderungen des Beklagten an und für sich zu 
entscheiden, während das Bez.-Amt Müllheim durch die 
Einrede der Wettschlagung Veranlassung erhielt, darüber 
zu erkennen, ob die Gegenforderungen im Uebrigen dazu 
vereigenschaftet seyen, diese Einrede zu begründen. Die Streit¬ 
frage in den beiden nebeneinander laufenden Prozessen war 
darum keineswegs, wenigstens nicht durchgängig, dieselbe. 
Eben deßhalb erstreckte sich auch die Wirkung der Litispen¬ 
denz nicht weiter auf die Entscheidung der Frage, ob dem 
Beklagten die behauptete (Gegen) Forderung zustehe oder 
nicht, und sie bildete vielmehr gerade den Grund, aus welchem 
die Richter der vordern Instanzen berechtigt waren, von dem 
erlassenen Beweiserkenntnisse abzugehen und statt dessen das 
Urtheil des Bez.=Amts Staufen als maßgebend zu betrachten. 
Daß die Geltendmachung derselben Forderungen in 
besonderer Klage und nochmals auch auf dem Wege der 
Einrede, keine doppelte Anforderung ist, wurde bereits in 
10. 
Max-Planck-Institut für 
eur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer