Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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kam dadurch ins Stocken, so daß erst am 20. Mai 1842 
das Endurtheil des Amts Müllheim erfolgte, welches die 
Einrede der Compensation im Betrag von 2237 fl. um deswil¬ 
len für begründet erklärte, weil in der Zwischenzeit und zwar 
am 24. Juli 1840 vom Amt Staufen auf die Klage des 
Zivi gegen Binz ein Erkenntniß ergangen war, welches diesen 
zur Zahlung dieser Summe für schuldig erklärte, weil dieses 
Urtheil in Rechtskraft erwachsen, und vom Beklagten im ge¬ 
genwärtigen Rechtsstreit nachträglich produzirt worden war. 
Bei diesem Urtheil beruhigte sich die Gantmasse, und 
nur die Ehefrau des Binz appellirte dagegen; das Hofgericht 
des Oberrheinkreises erklärte aber das Rechtsmittel für un¬ 
statthaft, weil es die, von derselben zur Begründung ihrer 
Legitimation gemachte Anführung, daß sie in der ersten 
Instanz als Mitklägerin aufgetreten sei, nicht in Wahrheit 
gegründet fand, indem die Klage von dem Ehemanne allein 
angestellt, auch das Klagbegehren dahin gerichtet wurde 
die Beklagten zur Zahlung der ganzen Summe an den 
Kläger zu verurtheilen, somit von einem Forderungsan¬ 
spruche der aantischen Ehefrau, weder im Inhalt der Klage, 
wenn gleich hier dieselbe als Mitverkäuferin bezeichnet war, 
noch nach dem gestellten Klagbegehren, die Rede war. 
Es wurde von dem Hofgerichte ferner erwogen, daß die 
Zulässigkeit der Aation zwar auch noch auf ein behauptetes 
Interesse der Aantin an dem Streitgegenstande gegründet 
werden wolle, in diesem Falle jedoch nur eine Nebeninter¬ 
vention zulässig wäre, die Aantin aber nicht als Neben¬ 
intervenientin aufgetreten sei, nebstdem diese Eigenschaft mit 
jener als Mitklägerin unvereinbar erscheine. 
Das Oberhofgericht erklärte dagegen durch Erkenntniß 
vom 26. Sept. 1844 die Appellation der Binzischen Ehe¬ 
frau für statthaft, und wies die Sache zurück. 
Seine Gründe waren folgende: 
Die Oberappellantin hat ihre Einmischung in diesen 
Rechtsstreit, insbesondere die Zulässigkeit ihrer Appellations¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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