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kam dadurch ins Stocken, so daß erst am 20. Mai 1842
das Endurtheil des Amts Müllheim erfolgte, welches die
Einrede der Compensation im Betrag von 2237 fl. um deswil¬
len für begründet erklärte, weil in der Zwischenzeit und zwar
am 24. Juli 1840 vom Amt Staufen auf die Klage des
Zivi gegen Binz ein Erkenntniß ergangen war, welches diesen
zur Zahlung dieser Summe für schuldig erklärte, weil dieses
Urtheil in Rechtskraft erwachsen, und vom Beklagten im ge¬
genwärtigen Rechtsstreit nachträglich produzirt worden war.
Bei diesem Urtheil beruhigte sich die Gantmasse, und
nur die Ehefrau des Binz appellirte dagegen; das Hofgericht
des Oberrheinkreises erklärte aber das Rechtsmittel für un¬
statthaft, weil es die, von derselben zur Begründung ihrer
Legitimation gemachte Anführung, daß sie in der ersten
Instanz als Mitklägerin aufgetreten sei, nicht in Wahrheit
gegründet fand, indem die Klage von dem Ehemanne allein
angestellt, auch das Klagbegehren dahin gerichtet wurde
die Beklagten zur Zahlung der ganzen Summe an den
Kläger zu verurtheilen, somit von einem Forderungsan¬
spruche der aantischen Ehefrau, weder im Inhalt der Klage,
wenn gleich hier dieselbe als Mitverkäuferin bezeichnet war,
noch nach dem gestellten Klagbegehren, die Rede war.
Es wurde von dem Hofgerichte ferner erwogen, daß die
Zulässigkeit der Aation zwar auch noch auf ein behauptetes
Interesse der Aantin an dem Streitgegenstande gegründet
werden wolle, in diesem Falle jedoch nur eine Nebeninter¬
vention zulässig wäre, die Aantin aber nicht als Neben¬
intervenientin aufgetreten sei, nebstdem diese Eigenschaft mit
jener als Mitklägerin unvereinbar erscheine.
Das Oberhofgericht erklärte dagegen durch Erkenntniß
vom 26. Sept. 1844 die Appellation der Binzischen Ehe¬
frau für statthaft, und wies die Sache zurück.
Seine Gründe waren folgende:
Die Oberappellantin hat ihre Einmischung in diesen
Rechtsstreit, insbesondere die Zulässigkeit ihrer Appellations¬
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