Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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vortrug, er und seine Ehefrau hätten den Beklagten ihre 
sämmtlichen, in Gündlingen gelegenen Liegenschaften um den 
Preiß von 20,000 fl. verkauft und übergeben, von dem 
Kaufschilling ständen noch 4500 fl. aus, er bitte sie zur 
Zahlung dieses Rückstandes zu verurtheilen. 
In der Vernehmlassung begründete der Beklagte Maier 
die Einrede der Zahlung für seinen ganzen Antheil an der 
Schuld, der Beklagte Zivi begründete die gleiche Einrede 
hinsichtlich seines Antheils an der Schuld, bis auf einen 
Rest von 3530 fl. und hinsichtlich dieses Rests opponirte er 
für den Betrag von 3109 fl. die Einrede der Wettschlagung 
indem er vortrug: Kläger schulde dem Joseph Simon aus 
verschiedenen angeführten Rechtstiteln den genannten Betrag, 
dieser habe ihm, Beklagten, solche Forderungen abgetreten, 
und er bereits deshalb vor dem Amte Staufen gegen den 
Kläger Klage erhoben, welche schon bis zur Replik ver¬ 
handelt sei. 
In der Behauptungsschrift leugnete der Kläger sowohl die 
Existenz der Gegenforderungen, als die Thatsache der Cession 
derselben an Beklagten, sodann opponirte er hauptsächlich 
1) die Replik, daß über diese Gegenforderungsposten 
nach des Beklagten Vortrag schon bei einem andern Ge¬ 
richte ein Rechtsstreit anhängig sei, sie daher nicht gleichzeitig 
hier einredend geltend gemacht werden könnten; 
2) die Replik der Illiquidität der Compensationsposten, 
gestützt auf L. R. S. 1291. 
Das Amt erkannte am 24. Juni 1839 auf Beweis der 
zum Theil bestrittenen Einrede der Zahlung, und auf den 
Beweis der Einrede der Wettschlagung, nemlich der That¬ 
sachen, daß Kläger dem Simon den obigen Betrag aus den 
vom Beklagten angeführten Titeln schuldig geworden sei, 
und daß Simon diese Forderungen Beklagtem cedirt habe. 
Der Beweis wurde theils durch Berufung auf Urkunden, 
theils durch Eidesdelation angetreten, mittlerweile gerieth 
Kläger in Gant, und die Verhandlung dieses Rechtsstreits 
Max-Planck-Institut für
	        
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