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haltenen Antrag verpflichtet wäre, die Vollzugsreiferklärung
sofort zu erneuern, was nur auf eine völlig nutzlose For¬
malität hinauslaufen würde.
Es bleibt daher nur der Nichtigkeitsgrund der mangeln¬
den Bezeichnung des Streitgegenstandes im Schiedsvertrage;
was aber diesen anlangt, so haben zwar die Contrahenten
in der Vertragsurkunde, welche das Amt im Protokoll vom
23. Mai 1843 aufnahm, sich nicht ausdrücklich auf ihre in
den vorhergegangenen Verhandlungen dem Amt über den
Streitgegenstand gemachten Erklärungen bezogen, es muß
aber im Hinblick auf die allgemeinen Regeln der L. R. S.
1108 a und b und 1134 und 1135 als eine sich ganz von
selbst verstehende Sache angenommen werden, daß sie un¬
ter dem Streit, dessen Entscheidung sie den Schiedsrichtern
zu übertragen einverstanden waren, keinen andern meinten,
als den sie in den früheren Verhandlungen schon vor die
beurkundende Behörde gebracht hatten, und sofern in diesen
Verhandlungen der Streitgegenstand hinlänglich bezeichnet
war, ist der Vorschrift des Gesetzes genügt, und deßhalb
zufolge L. R. S. 6 k das Rechtsgeschäft aufrecht zu erhalten.
An solcher hinreichenden Bezeichnung fehlt es nun in
den fraglichen Erklärungen keineswegs; denn in der dem
Schiedsvertrag vom 23. Mai 1843 vorangehefteten Ein¬
gabe des Jos. Asal vom 23. Februar 1843 sind vor Allem
die Liegenschaften der Parteien, hinsichtlich deren sie sich im
Streit befinden, zureichend angeführt, es ist ferner darin an¬
gegeben, daß diese Liegenschaften (Wiesen) sich in der Nähe
des Wiesenflusses befinden, von welchem seit undenklichen
Zeiten ein Wässerungskanal auf gedachten Liegenschaften hin¬
zieht, welcher ausschließlich dazu dient, diesen das erforder¬
liche Wässerungswasser zuzuführen, daß wegen Benützung
dieses Wassers unter den Theilen Differenzen bestehen, und
daß zu deren Beseitigung der eine, nämlich Asal, die An¬
ordnung einer kehrweisen Wasserbenützung verlangt.
Aus der dem Amtsprotokoll vom 23. Mai 1843 gleich¬
Max-Planck-Institut für