Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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haltenen Antrag verpflichtet wäre, die Vollzugsreiferklärung 
sofort zu erneuern, was nur auf eine völlig nutzlose For¬ 
malität hinauslaufen würde. 
Es bleibt daher nur der Nichtigkeitsgrund der mangeln¬ 
den Bezeichnung des Streitgegenstandes im Schiedsvertrage; 
was aber diesen anlangt, so haben zwar die Contrahenten 
in der Vertragsurkunde, welche das Amt im Protokoll vom 
23. Mai 1843 aufnahm, sich nicht ausdrücklich auf ihre in 
den vorhergegangenen Verhandlungen dem Amt über den 
Streitgegenstand gemachten Erklärungen bezogen, es muß 
aber im Hinblick auf die allgemeinen Regeln der L. R. S. 
1108 a und b und 1134 und 1135 als eine sich ganz von 
selbst verstehende Sache angenommen werden, daß sie un¬ 
ter dem Streit, dessen Entscheidung sie den Schiedsrichtern 
zu übertragen einverstanden waren, keinen andern meinten, 
als den sie in den früheren Verhandlungen schon vor die 
beurkundende Behörde gebracht hatten, und sofern in diesen 
Verhandlungen der Streitgegenstand hinlänglich bezeichnet 
war, ist der Vorschrift des Gesetzes genügt, und deßhalb 
zufolge L. R. S. 6 k das Rechtsgeschäft aufrecht zu erhalten. 
An solcher hinreichenden Bezeichnung fehlt es nun in 
den fraglichen Erklärungen keineswegs; denn in der dem 
Schiedsvertrag vom 23. Mai 1843 vorangehefteten Ein¬ 
gabe des Jos. Asal vom 23. Februar 1843 sind vor Allem 
die Liegenschaften der Parteien, hinsichtlich deren sie sich im 
Streit befinden, zureichend angeführt, es ist ferner darin an¬ 
gegeben, daß diese Liegenschaften (Wiesen) sich in der Nähe 
des Wiesenflusses befinden, von welchem seit undenklichen 
Zeiten ein Wässerungskanal auf gedachten Liegenschaften hin¬ 
zieht, welcher ausschließlich dazu dient, diesen das erforder¬ 
liche Wässerungswasser zuzuführen, daß wegen Benützung 
dieses Wassers unter den Theilen Differenzen bestehen, und 
daß zu deren Beseitigung der eine, nämlich Asal, die An¬ 
ordnung einer kehrweisen Wasserbenützung verlangt. 
Aus der dem Amtsprotokoll vom 23. Mai 1843 gleich¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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