Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Dieses hofgerichtliche Urtheil wurde vom Oberhofgericht 
bestätigt. 
Gründe: 
Was vorerst die gegen die amtliche Vollzugsreiferklärung 
des Schiedsspruchs erhobene Nichtigkeitsbeschwerde anlangt, 
so war solche unstatthaft und unbegründet. 
Unstatthaft, weil, wenn man die Vollzugsreiferklärung 
als ein richterliches Erkenntniß ansehen wollte, gegen 
dieselbe nur das ordentliche Rechtsmittel der Appellation, 
nicht aber die Nichtigkeitsklage vor dem erkennenden Richter 
selbst statthaben könnte, indem solche Nichtigkeitsklage aus¬ 
drücklich nur gegen den Schiedsspruch und zwar gerade nur 
insofern gegen denselben gegeben ist, als derselbe wegen 
Mangels aller Competenz, oder wegen Ueberschreitung der 
Competenz, gar nicht als richterlicher Spruch gelten kann. 
P.O. §. 210. vergl. mit §. 195 u. 212. 
Unstatthaft ist die Beschwerde ferner aus dem Grunde, 
weil, wenn man sie als das, was sie zufolge §. 206 der 
P. O. sein soll, und in vorliegendem Falle auch wirklich 
war, nemlich als ein über den Streitgegenstand lediglich 
nichts erkennendes richterliches Decret ansieht, dessen Wirk¬ 
samkeit schlechthin von der Wirksamkeit des Schiedsspruchs 
abhängt, keinerlei Rechtsmittel, außer dem gegen den Schieds¬ 
spruch selbst ertheilten, dagegen nothwendig und im Gesetz 
gegeben ist. 
Unbegründet wäre aber diese Nichtigkeitsbeschwerde um 
deßwillen, weil, die Gültigkeit des Schiedsvertrags und 
Spruches vorausgesetzt, die dem richterlichen Akt der Voll¬ 
zugsreiferklärung nachgefolgte Genehmigung desselben durch 
eine Prozeßpartei den Mangel des vorausgegangenen An¬ 
trags um deßwillen ersetzt, weil es eines mehreren als des 
einseitigen Antrags nicht bedarf und der Richter demnach, 
wenn er selbst die ohne vorherigen Antrag ertheilte Voll¬ 
zugsreiferklärung für unstatthaft halten würde, durch den 
in der unterschriftlichen Genehmigung der Prozeßpartei ent¬ 
Oberhofgerichtl. Jahrbücher. 
Neue Folge. 9. Jahrg. 
Max-Planck-Institut für
	        
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