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Dieses hofgerichtliche Urtheil wurde vom Oberhofgericht
bestätigt.
Gründe:
Was vorerst die gegen die amtliche Vollzugsreiferklärung
des Schiedsspruchs erhobene Nichtigkeitsbeschwerde anlangt,
so war solche unstatthaft und unbegründet.
Unstatthaft, weil, wenn man die Vollzugsreiferklärung
als ein richterliches Erkenntniß ansehen wollte, gegen
dieselbe nur das ordentliche Rechtsmittel der Appellation,
nicht aber die Nichtigkeitsklage vor dem erkennenden Richter
selbst statthaben könnte, indem solche Nichtigkeitsklage aus¬
drücklich nur gegen den Schiedsspruch und zwar gerade nur
insofern gegen denselben gegeben ist, als derselbe wegen
Mangels aller Competenz, oder wegen Ueberschreitung der
Competenz, gar nicht als richterlicher Spruch gelten kann.
P.O. §. 210. vergl. mit §. 195 u. 212.
Unstatthaft ist die Beschwerde ferner aus dem Grunde,
weil, wenn man sie als das, was sie zufolge §. 206 der
P. O. sein soll, und in vorliegendem Falle auch wirklich
war, nemlich als ein über den Streitgegenstand lediglich
nichts erkennendes richterliches Decret ansieht, dessen Wirk¬
samkeit schlechthin von der Wirksamkeit des Schiedsspruchs
abhängt, keinerlei Rechtsmittel, außer dem gegen den Schieds¬
spruch selbst ertheilten, dagegen nothwendig und im Gesetz
gegeben ist.
Unbegründet wäre aber diese Nichtigkeitsbeschwerde um
deßwillen, weil, die Gültigkeit des Schiedsvertrags und
Spruches vorausgesetzt, die dem richterlichen Akt der Voll¬
zugsreiferklärung nachgefolgte Genehmigung desselben durch
eine Prozeßpartei den Mangel des vorausgegangenen An¬
trags um deßwillen ersetzt, weil es eines mehreren als des
einseitigen Antrags nicht bedarf und der Richter demnach,
wenn er selbst die ohne vorherigen Antrag ertheilte Voll¬
zugsreiferklärung für unstatthaft halten würde, durch den
in der unterschriftlichen Genehmigung der Prozeßpartei ent¬
Oberhofgerichtl. Jahrbücher.
Neue Folge. 9. Jahrg.
Max-Planck-Institut für