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des Klägers eine Vorschrift des Verfahrens verletzte, um
so weniger zu statten kommen kann, als ihm gegen das Ver¬
säumungserkenntniß ein Wiederherstellungsgesuch gegeben war;
In Erwägung endlich, was die Verwerfung des auf den
Grund der Abwesenheit vorgebrachten Wiederherstellungsge¬
suchs betrifft, daß der Unterrichter den §. 661 der Pr.=O.
richtig angewendet hat;
Aus diesen Gründen und nach Ansicht des §. 169 der
Prozeßordnung wegen der Kosten ist, wie geschehen, er¬
kannt worden.
Auf Oberappellation bestätigte das Oberhofgericht aus
folgenden Gründen:
1) Die Appellation gegen das Versäumungserkenntniß
v. 13. Oct. ins. 9. Nov. 1844 wäre zwar begründet gewesen,
weil ein Anrufen auf das Ausbleiben des Beklagten nicht
erfolgt, also ein Versäumniß im gesetzlichen Sinn nicht vor¬
handen war; sie war aber wegen Mangels der Rechtzeitig¬
keit unstatthaft, indem die Anmeldung erst am 25. Nov. bei
dem Amt, und die Einführung bei großh. Hofgericht erst
am 21. Januar 1845 einkam.
2) Die Aation gegen das, die Wiederherstellung versa¬
gende Erkenntniß vom 27. Nov. war zwar statthaft, aber
nicht begründet, weil der Restitutionsgrund, die Abwesenheit
zur Zeit des Laufs der Wiederherstellungsfrist, durch das
schriftliche Zeugniß des Bürgermeisters nicht bewiesen, und sonst
kein Beweis ordnungsmäßig darüber angetreten, mithin das
Amt nicht in der Lage gewesen war, auf diesen Grund sein Ver=
D. Red.
säumungserkenntniß selbst wieder aufzuheben.
Pr.=O. §. 1172 u. ff.
Sreitwerth bei präparatorischen Klagen.
(Maurer gegen Sommer.)
Bei blos präparatorischen Klagen wie der Provokation,
Max-Planck-Institut für
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