schwerdeschrift bei gr. Hofgericht des Mittelrheinkreises ein,
worin er sowohl gegen das Versäumungserkenntniß als gegen
die Versagung der Wiederherstellung die Aation ausführte.
Zur Begründung der Aation gegen das Versäumungs¬
erkenntniß führte er namentlich an, daß ein Versäumniß im
gesetzlichen Sinn nicht vorgelegen habe, weil in der Tagfahrt
der Kläger so wenig als er erschien, er von der Zulassung
des Klägers zum schriftlichen Verfahren keine Kenntniß hatte,
und jedenfalls dessen im Voraus eingereichtes Contumazial¬
anrufen vom Richter nicht berücksichtigt werden durfte.
Das großh. Hofgericht erkannte aber die Aation gegen
das Versäumungserkenntniß für unstatthaft und bestätigte
das die Wiederherstellung gegen dasselbe versagende amtliche
Erkenntniß vom 27. Nov. und zwar aus folgenden Gründen:
In Erwägung, daß das Versäumungserkenntniß vom
13. Oct. vorigen Jahres laut Bescheinigung des Gerichts¬
boten Morlock dem Rentamtmann Stark am 9. Nov. zuge-
stellt worden ist;
In Erwägung, daß diese, durch jene öffentliche Urkunde
bewiesene Thatsache durch das von Bürgermeister Knecht
über Abwesenheit des Beklagten ausgestellte Zeugniß an
Wahrheit nichts verliert, da eines Theils der Bürgermeister
nicht dazu aufgestellt ist, den jeweiligen Aufenthalte der In¬
wohner seiner Gemeinde zu überwachen, andern Theils aber
sich aus dem Inhalte jenes Zeugnisses selbst ergibt, daß es
lediglich auf die Angaben des Beklagten hin ausgefertigt wurde;
In Erwägung, däß nun zwar der Beklagte die Appel¬
lation gegen das Versäumungserkenntniß auch darauf stützt,
daß ein Versäumniß nicht stattgefunden habe, Prozeß-Novelle
vom 3. August 1837 Art. 10;
In Erwägung, daß er in der auf den 13. Oct. anbe¬
raumten Tagfahrt vor dem Unterrichter nicht erschienen
von seiner Seite daher immerhin eine Versäumniß vorhan¬
den war und ihm sohin der Umstand, daß der Unterrichter
durch Rücksichtnahme auf ein zu frühes schriftliches Anrufen
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