Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

schwerdeschrift bei gr. Hofgericht des Mittelrheinkreises ein, 
worin er sowohl gegen das Versäumungserkenntniß als gegen 
die Versagung der Wiederherstellung die Aation ausführte. 
Zur Begründung der Aation gegen das Versäumungs¬ 
erkenntniß führte er namentlich an, daß ein Versäumniß im 
gesetzlichen Sinn nicht vorgelegen habe, weil in der Tagfahrt 
der Kläger so wenig als er erschien, er von der Zulassung 
des Klägers zum schriftlichen Verfahren keine Kenntniß hatte, 
und jedenfalls dessen im Voraus eingereichtes Contumazial¬ 
anrufen vom Richter nicht berücksichtigt werden durfte. 
Das großh. Hofgericht erkannte aber die Aation gegen 
das Versäumungserkenntniß für unstatthaft und bestätigte 
das die Wiederherstellung gegen dasselbe versagende amtliche 
Erkenntniß vom 27. Nov. und zwar aus folgenden Gründen: 
In Erwägung, daß das Versäumungserkenntniß vom 
13. Oct. vorigen Jahres laut Bescheinigung des Gerichts¬ 
boten Morlock dem Rentamtmann Stark am 9. Nov. zuge- 
stellt worden ist; 
In Erwägung, daß diese, durch jene öffentliche Urkunde 
bewiesene Thatsache durch das von Bürgermeister Knecht 
über Abwesenheit des Beklagten ausgestellte Zeugniß an 
Wahrheit nichts verliert, da eines Theils der Bürgermeister 
nicht dazu aufgestellt ist, den jeweiligen Aufenthalte der In¬ 
wohner seiner Gemeinde zu überwachen, andern Theils aber 
sich aus dem Inhalte jenes Zeugnisses selbst ergibt, daß es 
lediglich auf die Angaben des Beklagten hin ausgefertigt wurde; 
In Erwägung, däß nun zwar der Beklagte die Appel¬ 
lation gegen das Versäumungserkenntniß auch darauf stützt, 
daß ein Versäumniß nicht stattgefunden habe, Prozeß-Novelle 
vom 3. August 1837 Art. 10; 
In Erwägung, daß er in der auf den 13. Oct. anbe¬ 
raumten Tagfahrt vor dem Unterrichter nicht erschienen 
von seiner Seite daher immerhin eine Versäumniß vorhan¬ 
den war und ihm sohin der Umstand, daß der Unterrichter 
durch Rücksichtnahme auf ein zu frühes schriftliches Anrufen 
Max-Planck-Institut für
	        
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