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sind nicht blos zu bescheinigen, sondern im Weg
der Anticipation zu beweisen.
(Fiscus gegen Stark, Forderung betreffend.)
Der Fiscalanwalt klagte gegen den Beklagten einen fälli¬
gen Hauskaufschilling ein, und das Amt Pforzheim beraumte
Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung an, zu welcher
die Theile unter dem gesetzlichen Rechtsnachtheile vorge¬
laden wurden.
Hierauf trug der Fiscalanwalt dem Amte schriftlich vor,
daß er wegen anderen Geschäften in der künftigen Tagfahrt
nicht erscheinen könne, überhaupt zur Kostenersparung für
sich um Zulassung schriftlichen Verfahrens bitte, für den
Fall aber, daß der Beklagte in der Tagfahrt nicht erscheinen
sollte, stellte er jetzt schon den Antrag, seiner Zeit das an¬
gedrohte Präjudiz gegen ihn auszusprechen.
Das Amt bewilligte das Begehren des Klägers um Zu¬
lassung schriftlichen Verfahrens und beschloß Nachricht hier¬
von an Beklagten, ohne daß sich jedoch aus den Akten ergiebt,
daß dieser Beschluß dem Beklagten zugestellt, oder auch nur
ausgefertigt worden wäre.
Dieser erschien in der Tagfahrt nicht, und das Amt
sprach nun in Folge des gedachten, schon vorher bei ihm
eingereichten schriftlichen Anrufens des Klägers ein verur¬
theilendes Versäumungserkenntniß gegen ihn aus, welches
vom 13. Oct. 1844 datirt, und am 9. Nov. zugestellt war.
Unterm 25. Nov. bat der Beklagte beim Amte um Wie¬
derherstellung gegen dieses Versäumungserkenntniß auf den
Grund der Abwesenheit zur Zeit des Laufs der Wiederher¬
stellungsfrist, über welche er den Beweis mittelst Production
eines bürgermeisteramtlichen Zeugnisses, daß er in jener Zeit
eine Reise nach Heidelberg gemacht habe, antrat.
Das Amt verwarf dieses Wiederherstellungsgesuch am 27.
Nov., und nun reichte der Beklagte am 21. Jan. 1845 eine Be¬
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