Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 7 = Jg. 14. 1842/43 (1843))

IV 
ist also bei den Hofdienern, deren Dienste selbst aufkündbar sind, 
stets widerruflich. 5) Der Regent kann die Civilliste seines 
Nachfolgers nicht belasten. S. 131. 
10. 
1) Wenn Jemand als Mitschuldner rechtskräftig zur Zahlung 
verurtheilt, im Urtheil aber der auf ihn fallende Antheil nicht 
bestimmt ist, findet eine Bestimmung hierüber im Vollstreckungs¬ 
verfahren selbst statt? 
2) Rechtswohlthat der S. 802. und 
1483. — S. 145. 
11. 1) Ob bei Wahlverbindlichkeiten, wo sie jährliche Leistungen 
zum Gegenstande haben, das Wahlrecht durch die einmal ge¬ 
troffene Wahl für die künftigen Jahrgänge erlösche? 2) Ob da 
wo durch 30 Jahre immer die nämliche Wahl getroffen wurde, 
das Recht, für die Zukunft auf den andern Gegenstand der 
Wahl zurückzugreifen, verjährt sey? 3) Theilung einer Verbind= 
lichkeit, wann sie gegen den Gläubiger wirke? — S. 153. 
12. 
Von der Art, sein Eigenthum, das man bei einer Zwangsver¬ 
steigerung erworben hat, von Vorzug= und Unterpfandsrechten 
zu entledigen. S. 179. 
13. Ueber die Unwiderruflichkeit oder Widerruflichkeit von Schen¬ 
kungen, die in einem Ehevertrage, zum Vortheile Dritter, 
oder von Eheleuten während der Ehe einander gemacht worden 
sind. S. 189. 
14. 
Zulässigkeit der Oberappellation wegen verletzter Vorschriften 
des Verfahrens. Prozeß=Ordnung §. 1175. Nr. 3. §. 1117. S. 196. 
15. 
Genügt es zur privatrechtlichen Geltendmachung einer Forstbe¬ 
rechtigung, wenn der Berechtigte, nach §. 104. des Forstgesetzes 
vom 15. November 1833 darlegt, daß er sich am ersten Novem¬ 
ber 1834, als dem Tage des Eintritts der Wirksamkeit dieses 
Gesetzes, in der rechtmäßigen Uebung der Berechtigung befun¬ 
den habe? S. 199. 
16. 
1) Zur conductio indebiti ist erforderlich, daß die Zahlung wegen 
eines thatsächlichen Irrthums geleistet worden sey. 2) Kann die 
Gemeinde belangt werden, wenn die Zahlung an ihre einzelnen 
Bürger als Fröhner geleistet wurde? — S. 203. 
1) Wenn der Unterrichter auf gepflogene Verhandlungen hin 
die Klage als „nicht Statt findend" verwarf (P. O. §. 358.) 
so wird die Aation nicht nach den L. R. S. 1230-1238, sondern 
in den gewöhnlichen Formen verhandelt. 2) Auslegung der 
§§. 53-55 des Zehntablösungsgesetzes. 3) Auslegung eines Ver¬ 
trags, in welchem eine Bedingung mit einer andern am Schlusse 
desselben angehängten in Widerspruch steht. S. 1157. bis 1159. 
und 1162. 4. Stillschweigende Genehmigung eines Vertrags. 
S. 1108. a. und b., 1338 und 1338 a. S. 212. 
18. 1) Unter welchen Voraussetzungen eine Erbtheilung gegen be¬ 
theiligte Abwesende wirksam sey. 2) Freiwillige Erfüllung einer 
nach S. 840. blos fürsorglichen Theilung, ob sie dieselbe zu 
einer endgültigen mache? S. 1108 b. und 1338. S. 238. 
Max-Planck-Institut für
	        
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