Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 3. 1825 (1826))

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»könne die Vorlegung solcher Abschriften zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens ge¬ 
rzählt werden, wiewohl es auch den Parthien unbenommen bleiben müsse, sich von den abgehal¬ 
»tenen Protokollen, zu ihrer beständigen Erinnerung, so wie zur etwa nöthigen Beweisführung, 
»beglaubte Abschriften zu erbitten. 
General=Akten unter der Rubrik: Gesetzgebung und Auslegung. B. Erläuterung der Ge¬ 
richts=Ordnung besonders u. s. w. | | 
II. 
Verbotene Gesellschaften. Republication der höchsten Verordnung vom 16. 
Febr. 1813. 
In Folge eines Erlasses des Großh. Ministeriums des Innern an das Großh. Justiz=Mini¬ 
sterium, ward von letzterer hohen Stelle dem Vorstande des Oberhofgerichts aufgetragen, denjeni¬ 
gen der ihm untergebenen Staatsdiener, welche erst seit dem 16, Febr. 1813 angestellt — auch 
den Advokaten, welche seit jener Zeit ernannt seyen — die höchste Verordnung vom 16. Febr. 1813, 
Reg. Bl. No. V., ihrem ganzen Inhalte nach, mit dem Anhange urkundlich bekannt machen zu 
lassen, daß derjenige, welcher nach dieser Bekanntmachung, fortan als Mitglied einer verbotenen 
Gesellschaft, oder Verbindung, namentlich der Freimaurer, betroffen werden sollte, unnachsichtlich 
zur gesetzlichen Strafe werde gezogen werden. 
General=Akten rubricirt: Souverainität und allgemeine Staats-Einrichtung 
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III. 
Für den Gang zur Anhörung derselben gehört den Advo¬ 
Urtheilspublikation. 
katen keine Gebühr. 
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Als das damalige Großh. Justiz=Departement im Februar 1825 das Oberhofgericht darüber 
zum Bericht aufgefordert hatte: ob es den Advokaten für den Gang zur Anhörung der Urtheils¬ 
publikationen eine Gebühr passiren lasse, oder nicht, und aus welchen Gründen solche zugestanden 
oder verweigert werde? — so berichtete das Oberhofgericht: wie es immerhin statuirt habe, daß 
es zu dem officio des Advokaten gehöre, in der Sache worin er bis zu deren Ende, seinen Ver¬ 
dienst gehabt habe, das Urtheil, ohne dafür eine besondere Aufrechnung machen zu dürfen, anzu= 
hören. So disponire der §. XIV der der O. G. Ordnung angehängten Taxordnung, und deren 
Max-Planck-Institut für
	        
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