Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 3. 1825 (1826))

Einwilligung; deren Förmlichkeiten. Insbesondere 
Ehescheidungen auf wechselseitige 
ob den Parthien Abschriften der aufgenommenen Protokolle von den Aemtern zuzu¬ 
stellen sind? 
Ein Bericht des Hofgerichts zu Freiburg an das Großh. Just. Ministerium vom 10. Juni 
1825, in welchem dasselbe seine Ansicht, daß zwar die obgedachte Förmlichkeit in den landrechtlichen 
Bestimmungen, namentlich im Satze 284 in Verbindung mit Satz 286 liege, allein durch das 
zweite Einführungsedikt von 1809 offenbar überflüssig gemacht worden, — veranlaßte folgenden 
Just. Minist. Beschluß vom 30. Juli 1825, welcher dem Oberhofgerichte und den übrigen Hofge¬ 
richten mitgetheilt ward: 
»Es sey zwar durch den §. 12 des zweiten Einführungsedikts, an denen in den Landrecht¬ 
»Sätzen 284 und 286 vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Verfahrens bei Ehescheidungen auf wech= 
»selseitige Einwilligung nichts Wesentliches geändert, vielmehr ausdrücklich verordnet worden, daß 
»das ganze in den Sätzen 275 bis 295 beschriebene Verfahren, mit Ausnahme der Fällung des 
»Urtheils, von dem Beamten, unter Zuzug seines Aktuars, geleitet werden solle. Es sey aber 
vauch nirgend vorgeschrieben, daß den Parthien von den abgehaltenen Protokollen jedesmal Ab¬ 
vschriften zugestellt, und solche bei der nächsten Verhandlung wieder ad acta zurückgenommen wer¬ 
»den sollen. Vielmehr enthalte der L. R. Satz 286 nur die Vorschrift, daß die Parthien den Ge¬ 
prichten in beglaubter Form die Ausfertigung der Protokolle, welche ihre wechselseitige Einwilligung 
venthalten, so wie alle Scheine, die denselben beigefügt worden, überreichen sollen. Da nun der 
Zweck dieser, auf der Eigenthümlichkeit des französischen Gerichtsverfahrens beruhenden Vorschrift 
vebensowohl und genügender durch die Original-Protokolle selbst, als durch bloße vidimirte Ab¬ 
vschriften erfüllt werde, so sey jetzt, nachdem die Mitwirkung der Staatsschreiber zu dergleichen 
»Verhandlungen aufgehört habe, und das ganze Verfahren vor Amt geschehe, auch kein Grund 
vvorhanden, den Parthien vidimirte Abschriften jener Protokolle aufzudringen; noch weniger aber 
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Max-Planck-Institut für
	        
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