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Zu 1. Da die Revision ein besonderes Rechtsmittel sey, und durch dasselbe eine weitere In¬
stanz begründet werde, in welcher fernere Verhandlungen geschähen; da auch ohne vorliegende ge¬
hörige Bevollmächtigung in Revisionssachen, die Parthien gegen ihren Willen in die Fortsetzung
ihrer Rechtsstreite gezogen seyn könnten, so lasse sich die erste vom Hofgerichte aufgestellte Frage
nicht anders, als bejahend, beantworten.
Zu 2. und 3. erachte das Oberhofgericht es gleichwohl nicht für ausgeschlossen, daß während
den Verhandlungen auch Insinuationen, Kürze halber, einstweilen an den vorigen Anwalt gesche=
hen könnten, wenn nur am Aktenschlusse der Vollmachtspunkt rücksichtlich beider Theile gehörig be¬
richtigt werde.
General=Akten unter der No. I angeführten Rubrik.
III.
Testament. Ob ein, sonst gesetzmäßig gefertigtes, öffentliches Testament, von wel¬
chem aber in der Amtsrevisorats= oder Notariats=Registratur keine Aufsätze, oder
sonstige Nachweisungen gefunden werden, gültig sey?
Das oberhofgerichtliche Plenum erstattete dem Großh. Justiz=Departement über jene Frage,
unter dem 8ten Juni 1825 einen Bericht, in welchem es sich jedoch, aus gewissen Gründen, le¬
diglich auf die kurzen Bemerkungen beschränkte:
daß seit der Einführung des neuen Landrechts — jetzt im 16ten Jahre — dem Gerichte
kein Rechtsstreit über den befragten Fall erinnerlich sey. Daher werde es wahrscheinlich
daß die Verfertiger öffentlicher Testamente, dieselben vorsichtig in ihre Urkunden-Samm¬
lungen eintragen.
Daß es indessen, bei denen, zufolge hofger. Berichten vorliegenden differenten Rechtsan¬
sichten (über die Nichtigkeit oder über die, nur dem Richteramte, nach Ermessen der
übrigen Umstände frei bleibende Beurtheilung des Bestands solch eines öffentli¬
chen Testaments, von welchem keine anderweite Spur einer Registrirung sich vorfände) -
allerdings wünschenswerth wäre, wenn die, bereits gutachtlich vorliegenden mancherlei
Vorschläge, zu klaren und sichernden Vorschriften, in die nähere Prüfung der betreffenden
Behörde genommen würden; womit das Oberhofgericht jedoch nicht meine, daß auf die
gegen Staatsvorschrift etwa dennoch unterbliebene Eintragung eines solchen Testaments
in die Revisorats- oder Notariats=Akten — nebst der verdienten Bestrafung des Nach=
tut für