Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 7. 1831/1832 (1833))

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die  Frage  schließt  sich  sofort  die  Beurtheilung.  Hierbei  wird  in
der  Regel  das  Votum  (die  Antwort)  selbst  nicht  vorangestellt  (wie
in  Relationen),  sondern  dasselbe  erfolgt  zum  Schluß  der  Deduktion
lediglich  als  Resultat  aus  dieser.  Der  Grund  dieses  verschiedenen
Verfahrens  leuchtet  ein:  es  ist  kein  Zuhörercollegium  da,  dessen
Aufmerksamkeit  von  vornherein  auf  ein  bestimmtes  Ziel  gerichtet
werden  muß.  Wenn  mehrere  Fragen  aufgestellt  sind,  so  wird  jede
einzeln  aufgestellt,  erörtert  und  beantwortet.  Die  Einrichtung  der
Erörterung  ist  die  der  Relationen.  3.  Der  Styl  ist  gleichfalls  der
der  Relation;  Referent  und  Respondent  stehen  hier  beide  auf  dem
Standpunkt  der  Begutachtung.  Doch  kann  der  Respondent  manchmal ¬
  belehrend  sprechen,  was  dem  Referenten,  den  ihm  ebenbürtigen
Collegen  gegenüber,  nicht  anstehen  würde.  4.  Die  Antwort  selbst
muß  immer  in  bestimmter  Fassung  gehalten  werden,  doch  natürlich
anders  als  in  der  (entscheidenden)  Form  des  Votums  und  des
Tenorsentwurfs  der  Relation,  nämlich  in  der  eines  Rathes.  5.  Der
Respondent  spricht  in  der  Regel  in  der  ersten  Person.  Bei  öffentlichen ¬
  Spruchcollegien  ist  es  auch  Sitte,  in  der  dritten  Person  zu
sprechen  („die  Fakultät  ist  der  Ansicht").  6.  Das  Gutachten  wird
geschlossen  -  bei  Spruchcollegien  manchmal  mit  besonders  hergebrachten ¬
  Schlußformeln  und  den  —-  mit  Ort  und  Datum  der  Ausfertigung ¬
  des  Gutachtens  und  —  bei  Schlußcollegien  gleichfalls
besonders  hergebrachter
Unterschrift  des  Respondenten.
            
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