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Beweise seiner Behauptung hatte der Müller G. zwei Scheine seines Schwiegervaters
producirt, wovon der erste so lautete;
„Ich verspreche der Christine B. Ein Hundert Gulden wegen meinem Proceß, wenn sie
„alles gesteht, daß ich mit durchlang; sollt ich aber gar nichts mit dem Geständnisse richten,
„so kann ich mich nichts kosten lassen; sollt es aber der Fall seyn, daß meine Tochter ihre
„Strafe ausstehen muß (?) bis sie geschieden werden, dann kannst du nichts verlangen.
„Sollten die Kosten vom Müller auf mich kommen, dann kannst du nichts verlangen. An
„dem oben genannten ganzen Kapital ist bezahlt dreißig Gulden."
Der zweite Schein enthielt Folgendes:
„Ich bekenne hiermit, daß ich die versprochenen siebenzig Gulden bezahlen will, sobald
„sie hereinkommen thut."
§. 2.
Fortgang der Untersuchung und hofgerichtliches Straferkenntniß.
Der Aussteller dieser Scheine erklärte auf Vorlage derselben: von einer Zeugenbestechung
oder Erkaufung eines Zeugen fühle er sich gänzlich frei, dagegen könne er nicht in Abrede
stellen, daß er den ersten Schein wirklich geschrieben habe. Niemand werde daran zweifeln,
daß dasjenige, was im Laufe des Prozesses über den unerlaubten Zuwandel des Müllers mit
der Christine B. vorgekommen, wahr sey, allein sie habe sich nicht entschließen können, diese
Verhältnisse öffentlich vor Gericht einzubekennen, da sie dieselben früher geläugnet habe. Er
sey daher selbst zu ihr gegangen, und hätte ihr in Gegenwart ihres Mannes und dessen
Stiefvaters zugeredet, das Geständniß vor Gericht abzulegen. Darauf habe sie erklärt, daß,
wenn sie ihre eigene Schande offenbaren solle, sie dafür etwas haben müsse, und so hätte ei
sich dazu verstanden, ihr 30 Gulden zu geben, jedoch blos dafür, die Wahrheit zu sagen,
ohne Rücksicht, ob ihr Zeugniß vortheilhaft auf den Ausgang des Prozesses wirken werde.
oder nicht. Weil sie aber mit dieser Belohnung nicht zufrieden gewesen wäre, so habe er ihr
für den Fall, wenn seine Tochter den Prozeß gewinnen sollte, noch weitere 70 Gulden versprochen, -
und ihr darüber eine Urkunde ausgestellt. Den zweiten Schein erklärte er für falsch,
so wie er auch die darin enthaltenen 70 Gulden niemals bezahlt habe.
Der bei den Unterhandlungen mit der Christine B. zugegen gewesene Mezger H. versicherte,
daß dieser Person das Geld keineswegs gegeben worden, um ein falsches Zeugniß abzulegen,
sondern allein dazu, daß sie nach ihrem Gewissen die reine Wahrheit sagen solle, und als
Entschädigung für die Enthüllung ihrer eigenen Schande. Er gestand, die zweite Urkunde
ohne Wissen und Willen des H. geschrieben zu haben, jedoch aus guter Absicht, und nicht um
die Zeugin zu einem falschen Zeugnisse zu verleiten. — Damit stimmten auch die Aussagen
der Friedrich G—schen Ehefrau, geb. B. und der Müller G—schen Frau überein.
Max-Planck-Institut für