Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 7. 1831/1832 (1833))

108  -Zum -
  Beweise  seiner  Behauptung  hatte  der  Müller  G.  zwei  Scheine  seines  Schwiegervaters
producirt,  wovon  der  erste  so  lautete;
„Ich  verspreche  der  Christine  B.  Ein  Hundert  Gulden  wegen  meinem  Proceß,  wenn  sie
„alles  gesteht,  daß  ich  mit  durchlang;  sollt  ich  aber  gar  nichts  mit  dem  Geständnisse  richten,
„so  kann  ich  mich  nichts  kosten  lassen;  sollt  es  aber  der  Fall  seyn,  daß  meine  Tochter  ihre
„Strafe  ausstehen  muß  (?)  bis  sie  geschieden  werden,  dann  kannst  du  nichts  verlangen.
„Sollten  die  Kosten  vom  Müller  auf  mich  kommen,  dann  kannst  du  nichts  verlangen.  An
„dem  oben  genannten  ganzen  Kapital  ist  bezahlt  dreißig  Gulden."
Der  zweite  Schein  enthielt  Folgendes:
„Ich  bekenne  hiermit,  daß  ich  die  versprochenen  siebenzig  Gulden  bezahlen  will,  sobald
„sie  hereinkommen  thut."
§.  2.
Fortgang  der  Untersuchung  und  hofgerichtliches  Straferkenntniß.
Der  Aussteller  dieser  Scheine  erklärte  auf  Vorlage  derselben:  von  einer  Zeugenbestechung
oder  Erkaufung  eines  Zeugen  fühle  er  sich  gänzlich  frei,  dagegen  könne  er  nicht  in  Abrede
stellen,  daß  er  den  ersten  Schein  wirklich  geschrieben  habe.  Niemand  werde  daran  zweifeln,
daß  dasjenige,  was  im  Laufe  des  Prozesses  über  den  unerlaubten  Zuwandel  des  Müllers  mit
der  Christine  B.  vorgekommen,  wahr  sey,  allein  sie  habe  sich  nicht  entschließen  können,  diese
Verhältnisse  öffentlich  vor  Gericht  einzubekennen,  da  sie  dieselben  früher  geläugnet  habe.  Er
sey  daher  selbst  zu  ihr  gegangen,  und  hätte  ihr  in  Gegenwart  ihres  Mannes  und  dessen
Stiefvaters  zugeredet,  das  Geständniß  vor  Gericht  abzulegen.  Darauf  habe  sie  erklärt,  daß,
wenn  sie  ihre  eigene  Schande  offenbaren  solle,  sie  dafür  etwas  haben  müsse,  und  so  hätte  ei
sich  dazu  verstanden,  ihr  30  Gulden  zu  geben,  jedoch  blos  dafür,  die  Wahrheit  zu  sagen,
ohne  Rücksicht,  ob  ihr  Zeugniß  vortheilhaft  auf  den  Ausgang  des  Prozesses  wirken  werde.
oder  nicht.  Weil  sie  aber  mit  dieser  Belohnung  nicht  zufrieden  gewesen  wäre,  so  habe  er  ihr
für  den  Fall,  wenn  seine  Tochter  den  Prozeß  gewinnen  sollte,  noch  weitere  70  Gulden  versprochen, -
  und  ihr  darüber  eine  Urkunde  ausgestellt.  Den  zweiten  Schein  erklärte  er  für  falsch,
so  wie  er  auch  die  darin  enthaltenen  70  Gulden  niemals  bezahlt  habe.
Der  bei  den  Unterhandlungen  mit  der  Christine  B.  zugegen  gewesene  Mezger  H.  versicherte,
daß  dieser  Person  das  Geld  keineswegs  gegeben  worden,  um  ein  falsches  Zeugniß  abzulegen,
sondern  allein  dazu,  daß  sie  nach  ihrem  Gewissen  die  reine  Wahrheit  sagen  solle,  und  als
Entschädigung  für  die  Enthüllung  ihrer  eigenen  Schande.  Er  gestand,  die  zweite  Urkunde
ohne  Wissen  und  Willen  des  H.  geschrieben  zu  haben,  jedoch  aus  guter  Absicht,  und  nicht  um
die  Zeugin  zu  einem  falschen  Zeugnisse  zu  verleiten.  —  Damit  stimmten  auch  die  Aussagen
der  Friedrich  G—schen  Ehefrau,  geb.  B.  und  der  Müller  G—schen  Frau  überein.
Max-Planck-Institut  für
            
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