Volltext : Burkhardt-Fürstenberger, Emanuel: Entwurf einer schweizerischen Wechselordnung mit Motiven

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zwar  wird  derselbe  in  gleicher  Weise  haftbar,  wie  der  angebliche
Machtgeber  gehaftet  haben  würde,  insofern  die  Vollmacht  ertheilt ¬
  gewesen  wäre.
XVI.  Wechselverjährung.
§  83.
Ueber  die  Verjährung  der  Wechselverbindlichkeiten  weichen
die  verschiedenen  Wechselordnungen  mannigfach  von  einander  ab.
Was  zunächst  den  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  betrifft
erlöscht  dieser  nach  der  Basler  W.  O.  §  30  schon  nach  einem  Monat ¬
  und  nach  der  Zürcher  W.  O.  §  25  nach  einem  Jahr,  während
die  D.  W.  O.  Art.  77  eine  dreijährige,  Frankreich  eine  fünfjährige, ¬
  England  eine  sechsjährige  und  Holland  gar  eine  zehnjährige ¬
  Verjährungsfrist  statuiren.
Unser  Entwurf  läßt  die  Wechselverbindlichkeit  des  Accepttanten ¬
  nach  einem  Jahr  erlöschen.  Es  kann  hiebei  freilich  sich
ereignen,  daß  wenn  der  Regreß  an  die  Vormänner  sich  verzögert, ¬
  einer  der  zuletzt  in  Anspruch  Genommenen  sich  nicht
mehr  an  dem  Acceptanten  erholen  kann,  weil  inzwischen  die
Klage  gegen  diesen  verjährt  ist.  Allein  eine  derartige  Möglichkeit ¬
  darf  den  Gesetzgeber  nicht  bestimmen,  den  Acceptanten,
welcher  während  der  ganzen  Verjährungsfrist  sich  mit  dem  Aussteller ¬
  über  die  erhaltene  Deckung  nicht  berechnen  kann,  allzu
lange  in  Obligo  zu  lassen.  Ist  von  dem  Acceptanten  überhaupt
etwas  zu  erlangen,  so  wird  der  Präsentant  dieses  in  der  Regel
zu  erhalten  suchen,  ehe  er  Regreß  an  einen  vielleicht  entfernten
Vormann  nimmt.  Kann  der  Acceptant  dagegen  nicht  zahlen,  so
nützen  auch  die  längsten  Verjährungsfristen  nichts.  Uebrigens
bleibt  der  Acceptant  nach  §  87  auch  über  die  Verjährungszeit
hinaus  insoweit  verhaftet,  als  er  sich  zum  Schaden  eines  Inhabers ¬
  bereichern  würde,  so  daß  demjenigen  Vormanne,  der  den
Wechsel  erst  nach  der  Verjährungsfrist  einlöst,  schlimmsten  Falls
immer  noch  eine  Civilklage  gegen  den  Acceptanten  übrig  bleibt.
§  84.
Auch  rücksichtlich  der  Verjährung  des  Regresses  des  Inhabers, ¬
  welcher  den  Wechsel  Mangels  Zahlung  hat  protestiren
            
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