fullscreen : ¬Das österreichische Wechselrecht (1)

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d'  Istria)  a),  und  in  Fiume  b)  mit  dem  Stadt-  und  Landrechte
  daselbst,  in  Rovigno  mit  dem  k.  k.  Civil-  und  CriminalGerichte ¬
  c),  (welches  letztere  eben  so,  wie  das  Fiumaner-Stadtund ¬
  Landrecht  zugleich  See=Cousulat  ist),  und  in  Innsbruck
mit  dem  Stadt-  und  Landrechte  daselbst  d)  vereiniget.
§.  5.
Außer  dem  Stadt-  und  Landrechte  zu  Innsbruck  üben
in  Tirol  und  Vorarlberg  die  Collegial-Gerichte  zu  Botzen,  Trient, ¬
  Roveredo,  und  Feldkirch  die  Wechselgerichtsbarkeit  in  ihren ¬
  Bezirken  aus  e).
§.  6.
Eben  so  sind  zur  Gerichtsbarkeit  in  Wechselstreitigkeiten  in
Dalmatien  die  Collegial-Gerichte  zu  Zara,  Spalatro,  Ragusa, -
  Cattaro,  und  in  dem  lombardisch-venetianischen  Königreiche ¬
  die  Collegial=Gerichte  zu  Mantua,  Bescia,  Cremona,
Bergamo,  Como,  Sondrio,  Pavia,  Lodi,  Padua,  Verona,
Vizenza,  Treviso,  Udine,  Rovigo,  und  Belluno  berechtiget  1).
§.  7."
Von  der  Verfassung  aller  dieser  Wechselgerichte  ist  nichts
Besonderes  zu  merken,  als  daß  dieselben  ihren  collegialischen
Berathungen  in  Wechselstreitigkeiten  zwei  Beysitzer,  welche  aus
a).  Hofdecret  vom  4.  May  1816,  2.
b).  Ebend.  4.
c).  Ebend.  1,  3.
d).  Hofdecret  vom  14.  März  1817,  5.
e).  Einstweilen  sind  demselben  nur  die  Klagen  über  die  förmlichen
Wechselbriefe  unterworfen.  Wegen  der  weitern  Befugnisse
dieser  Gerichte  in  Mercantil-  Gegenständen  wird  seiner  Zeit
die  höchste  Entschließung  folgen.  Allerhöchste  Entschließung
vom  28.  December  1816,  5.,  und  14.  April  1817.
Hofdecret  vom  14.  März  1817,  3),  4),  5).
5).
Patent  von  29.  September  1819,  §.  9.
            
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