Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Wettschlagung.  —  S.  Compensation.
Widersetzlichkeit.  Begriff  dieses  Verbrechens.  Es  wird
nicht  in  öffentlicher  Zusammenrottung  begangen.  153.
Zahlung.  Aufrechnung  derselben.  145.
Zehntrecht.  Störung  in  der  Nutznießung  desselben  begründet -
  eine  Besitzklage.  387.
Zeugen,  a)  sind  unglaubhaft,  wenn  sie  an  dem  Ausgange
des  Processes  betheiligt  sind.  272.  —  b)  Ueber  Beweisartikel,
worüber  in  früherer  Instanz  bereits  Zeugen  abgehört  wurden,
können  noch  weitere  Zeugen  vernommen  werden.  77.
c)  Die  Aussage  des  Vaters  gegen  den  inculpirten  Sohn
begründet  einen  halben  Beweis.  345.  —  d)  Zollgardisten
sind  in  Defraudationssachen  verdächtige  Zeugen;  58.
e)  Nicht  aber  Förster  und  Forstbediente  als  Anzeiger  der  Forstfrevel
und  Wildereien.  56.  —  f)  So  wie  auch  Polizeidiener  als
Denuncianten.  158.  —  S.  Testamentszeuge.
Zeugenbeweis  ist  unzulässig,  wenn  die  Zeugen  zu  ihrer  eigenen -
  Schande  aussagen  sollen.  453.
Zinsen.  a)  Können  durch  eine  besondere  Klage  gefordert
werden.  143.  —  b)  Unbedingte  Quittung  über  das  Kapital
wirkt  die  Fiction,  daß  die  vertragsmäßigen  Zinsen  bezahlt
seyen.  144.  c)  Und  die  gesetzliche  Vermuthung,  daß  auf  die
Verzugszinsen  verzichtet  sey.  145.  —  d)  Gebetene  Zinsen,
worauf  nicht  erkannt  ist,  gelten  für  abgesprochen.  4.
e)  Die  Zinsen  werden  in  die  Appellationssumme  eingerechnet. -
  3.
—  f)  Wenn  sie  nicht  rechtskräftig  abgesprochen
sind.  —  g)  Verzugszinsen  entstehen  durch  das  Setzen  in
den  Verzug.  144.  287.  —  h)  Wer  sie  verlangt,  muß  beweisen, -
  daß  er  sie  zu  rechter  Zeit  (nicht  nach  Abzahlung  des
Kapitals)  verlangt  habe.  146.
Zollgardisten  sind  wegen  ihrer  Betheiligung  in  Defraudationssachen -
  für  verdächtige  Zeugen  anzusehen.  58.
Zweideutigkeiten  sind  nach  dem  im  Lande  üblichen
Sprachgebrauch  zu  interpretiren.  485.
Max-Planck-Institut  für
            
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