Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Wettschlagung. — S. Compensation. 
Widersetzlichkeit. Begriff dieses Verbrechens. Es wird 
nicht in öffentlicher Zusammenrottung begangen. 153. 
Zahlung. Aufrechnung derselben. 145. 
Zehntrecht. Störung in der Nutznießung desselben begrün¬ 
det eine Besitzklage. 387. 
Zeugen, a) sind unglaubhaft, wenn sie an dem Ausgange 
des Processes betheiligt sind. 272. — b) Ueber Beweisartikel, 
worüber in früherer Instanz bereits Zeugen abgehört wurden, 
können noch weitere Zeugen vernommen werden. 77. 
c) Die Aussage des Vaters gegen den inculpirten Sohn 
begründet einen halben Beweis. 345. — d) Zollgardisten 
sind in Defraudationssachen verdächtige Zeugen; 58. 
e) Nicht aber Förster und Forstbediente als Anzeiger der Forstfrevel 
und Wildereien. 56. — f) So wie auch Polizeidiener als 
Denuncianten. 158. — S. Testamentszeuge. 
Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn die Zeugen zu ihrer ei¬ 
genen Schande aussagen sollen. 453. 
Zinsen. a) Können durch eine besondere Klage gefordert 
werden. 143. — b) Unbedingte Quittung über das Kapital 
wirkt die Fiction, daß die vertragsmäßigen Zinsen bezahlt 
seyen. 144. c) Und die gesetzliche Vermuthung, daß auf die 
Verzugszinsen verzichtet sey. 145. — d) Gebetene Zinsen, 
worauf nicht erkannt ist, gelten für abgesprochen. 4. 
e) Die Zinsen werden in die Appellationssumme eingerech¬ 
net. 3. 
— f) Wenn sie nicht rechtskräftig abgesprochen 
sind. — g) Verzugszinsen entstehen durch das Setzen in 
den Verzug. 144. 287. — h) Wer sie verlangt, muß be¬ 
weisen, daß er sie zu rechter Zeit (nicht nach Abzahlung des 
Kapitals) verlangt habe. 146. 
Zollgardisten sind wegen ihrer Betheiligung in Defrauda¬ 
tionssachen für verdächtige Zeugen anzusehen. 58. 
Zweideutigkeiten sind nach dem im Lande üblichen 
Sprachgebrauch zu interpretiren. 485. 
Max-Planck-Institut für
	        
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