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Wettschlagung. — S. Compensation.
Widersetzlichkeit. Begriff dieses Verbrechens. Es wird
nicht in öffentlicher Zusammenrottung begangen. 153.
Zahlung. Aufrechnung derselben. 145.
Zehntrecht. Störung in der Nutznießung desselben begrün¬
det eine Besitzklage. 387.
Zeugen, a) sind unglaubhaft, wenn sie an dem Ausgange
des Processes betheiligt sind. 272. — b) Ueber Beweisartikel,
worüber in früherer Instanz bereits Zeugen abgehört wurden,
können noch weitere Zeugen vernommen werden. 77.
c) Die Aussage des Vaters gegen den inculpirten Sohn
begründet einen halben Beweis. 345. — d) Zollgardisten
sind in Defraudationssachen verdächtige Zeugen; 58.
e) Nicht aber Förster und Forstbediente als Anzeiger der Forstfrevel
und Wildereien. 56. — f) So wie auch Polizeidiener als
Denuncianten. 158. — S. Testamentszeuge.
Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn die Zeugen zu ihrer ei¬
genen Schande aussagen sollen. 453.
Zinsen. a) Können durch eine besondere Klage gefordert
werden. 143. — b) Unbedingte Quittung über das Kapital
wirkt die Fiction, daß die vertragsmäßigen Zinsen bezahlt
seyen. 144. c) Und die gesetzliche Vermuthung, daß auf die
Verzugszinsen verzichtet sey. 145. — d) Gebetene Zinsen,
worauf nicht erkannt ist, gelten für abgesprochen. 4.
e) Die Zinsen werden in die Appellationssumme eingerech¬
net. 3.
— f) Wenn sie nicht rechtskräftig abgesprochen
sind. — g) Verzugszinsen entstehen durch das Setzen in
den Verzug. 144. 287. — h) Wer sie verlangt, muß be¬
weisen, daß er sie zu rechter Zeit (nicht nach Abzahlung des
Kapitals) verlangt habe. 146.
Zollgardisten sind wegen ihrer Betheiligung in Defrauda¬
tionssachen für verdächtige Zeugen anzusehen. 58.
Zweideutigkeiten sind nach dem im Lande üblichen
Sprachgebrauch zu interpretiren. 485.
Max-Planck-Institut für