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tion reicht als Förmlichkeit der freiwilligen Ehescheidung nicht
hin. 128.
Verjährung. a) Die kurze Verjährung der Wandelklage
ist auf die Entschädigungsklage wegen heimlicher Mängel
nicht auszudehnen. 92. — b) Die Verjährung der Actio
Pauliana läuft, auch wenn der benachtheiligte Gläubiger die
Veräußerung nicht kannte. 431. — c) Die unvordenkliche
Verjährung begründet bei unständigen Dienstbarkeiten keine
Besitzklage. 390. — d) Die Einrede der Verjährung muß
in facto gehörig begründet werden. 93.
Verlierende. Präsumption für denselben in zweifelhaften
Fällen. 210.
Vermißt. Wer als solcher zu betrachten sey? 34.
Verordnungen, — wenn sie nicht publicirt sind, binden
die Unterthanen nicht, selbst wenn sie sonst Kenntniß davon
haben. 322.
Verpächter. — S. Bestandgeber.
Verschollenheitserklärung. Einer solchen bedarf es nicht,
um Vermißte von einer ihnen angefallenen Erbschaft auszuschließen. -
35.
Versehen. a) Außer einem Contractsverhältniß haftet jeder -
für jede Culpa; (nach gem. R.) 307. — b) Ebenso bei
einer obligatio faciendi; — c) und wenn sich Jemand zu
einem Geschäfte aufdrang. 308.
Verstandesschwäche. Ob solche ein Strafmilderungsgrund
ist? 437.
Versteigerung eines Erbschaftsgrund-Stücks findet nicht statt,
wenn ein Erbe einen speciellen Rechtstitel darauf hat. 202.
Vertagung. Ob das erste Gesuch einer Vertagung nicht abgeschlagen -
werden kann? 66.
Verträge. a) Begründen Rechtsverhältnisse nur unter den
Theilen. 284. — b) Und deren Rechtsvertreter. 286.
c) Ob sie nach den Gesetzen des Orts des Abschlusses zu beurtheilen -
sind? 470.
Verwendungen bewirken als solche für sich nicht die Pflicht
des Rückersatzes. 378.
Verwundung. a) Thatbestand derselben. 344. — b) Solche
ist auch ohne Nothwendigkeit ärztlicher Hilfe anzunehmen,
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