Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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tion  reicht  als  Förmlichkeit  der  freiwilligen  Ehescheidung  nicht
hin.  128.
Verjährung.  a)  Die  kurze  Verjährung  der  Wandelklage
ist  auf  die  Entschädigungsklage  wegen  heimlicher  Mängel
nicht  auszudehnen.  92.  —  b)  Die  Verjährung  der  Actio
Pauliana  läuft,  auch  wenn  der  benachtheiligte  Gläubiger  die
Veräußerung  nicht  kannte.  431.  —  c)  Die  unvordenkliche
Verjährung  begründet  bei  unständigen  Dienstbarkeiten  keine
Besitzklage.  390.  —  d)  Die  Einrede  der  Verjährung  muß
in  facto  gehörig  begründet  werden.  93.
Verlierende.  Präsumption  für  denselben  in  zweifelhaften
Fällen.  210.
Vermißt.  Wer  als  solcher  zu  betrachten  sey?  34.
Verordnungen,  —  wenn  sie  nicht  publicirt  sind,  binden
die  Unterthanen  nicht,  selbst  wenn  sie  sonst  Kenntniß  davon
haben.  322.
Verpächter.  —  S.  Bestandgeber.
Verschollenheitserklärung.  Einer  solchen  bedarf  es  nicht,
um  Vermißte  von  einer  ihnen  angefallenen  Erbschaft  auszuschließen. -
  35.
Versehen.  a)  Außer  einem  Contractsverhältniß  haftet  jeder -
  für  jede  Culpa;  (nach  gem.  R.)  307.  —  b)  Ebenso  bei
einer  obligatio  faciendi;  —  c)  und  wenn  sich  Jemand  zu
einem  Geschäfte  aufdrang.  308.
Verstandesschwäche.  Ob  solche  ein  Strafmilderungsgrund
ist?  437.
Versteigerung  eines  Erbschaftsgrund-Stücks  findet  nicht  statt,
wenn  ein  Erbe  einen  speciellen  Rechtstitel  darauf  hat.  202.
Vertagung.  Ob  das  erste  Gesuch  einer  Vertagung  nicht  abgeschlagen -
  werden  kann?  66.
Verträge.  a)  Begründen  Rechtsverhältnisse  nur  unter  den
Theilen.  284.  —  b)  Und  deren  Rechtsvertreter.  286.
c)  Ob  sie  nach  den  Gesetzen  des  Orts  des  Abschlusses  zu  beurtheilen -
  sind?  470.
Verwendungen  bewirken  als  solche  für  sich  nicht  die  Pflicht
des  Rückersatzes.  378.
Verwundung.  a)  Thatbestand  derselben.  344.  —  b)  Solche
ist  auch  ohne  Nothwendigkeit  ärztlicher  Hilfe  anzunehmen,
Max-Planck-Institut  für
            
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