Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

527 
lichen Urkunde behauptet, muß den Beweis führen. 269. 
b) Eine in der Form angefochtene öffentliche Urkunde ist nicht 
- c) Vom Bürgermeister ausgefer¬ 
vollbeweisend. 270. — 
tigte Urkunden gelten nicht für öffentliche. 128. 370. 
d) Privaturkunde. Der Mangel der doppelten Ausfertigung 
macht sie nichtig. 365. — e) Dieser Mangel wird nicht durch 
Deposition der Urkunde bei einem Dritten gehoben. 487. 
f) Ebenso wenig durch Anerkennung derselben. 488. 
g) Jedoch können solche Urkunden einen Anfang des schrift¬ 
- h) Die doppelte Ausferti¬ 
lichen Beweises abgeben. 486. 
gung ist nöthig, selbst wenn die Contrahenten denselben Zweck 
i) So wie bei partikulären 
beim Geschäft haben. 487. 
Handelsgesellschaften. 488. — k) Durch Nichtigkeit der Ur¬ 
kunde wird jedoch nicht auch das Geschäft nichtig. 137. 
1) Ein Referens sine Relato beweist nichts. 286. — m) Der 
Besitz einer Schuldurkunde gibt für sich noch kein Forderungs¬ 
Recht. 17. und 402. 
Urtheile — müssen zur Beschreitung der Rechtskraft den 
Partheien selbst insinuirt werden. 248. 
Verfahren. a) Wenn schriftliches Verfahren nachgesucht 
wird, muß die Genehmigung der Gegenpartei vorgelegt wer¬ 
— b) Nothwendigkeit einer Specialvollmacht. ibid. 
den. 72. 
c) Ob dies Verfahren nachtheilig für den Geschäftsgang 
ist. 355. — d) Verletzungen von Vorschriften des Verfah¬ 
rens haben keinen Einfluß, wenn der Beschwerdeführer keinen 
Nachtheil erweiset. 91. — e) Vergleichung des frühern 
Proceßverfahrens mit dem neuen, und ob der Geschäftsgang 
durch das letztere gewonnen habe? 69. 
Vergiftung — einer Haushaltung. 59. 
b) Und auch 
Vergleich. a) Ist kein Schriftvertrag. 136. 
ohne schriftliche Abfassung giltig. 134. — c) Die darüber 
aufgenommenen Urkunden bedürfen der doppelten Ausferti¬ 
d) Der Beweis kann durchaus nicht durch 
gung. 377. 
Zeugen geführt werden, wohl aber durch Eideszuschiebung 135. 
e) Ein in allgemeinen Ausdrücken abgefaßter Vergleich ist 
bindend in Bezug auf alle darin begriffenen Gegenstände. 
176. — f) Begriff eines allgemeinen Vergleichs. 175. 
g) Vergleich der Ehegatten, ohne vorhergehende Jnventarisa= 
Max-Planck-Institut für 
uropäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer