— 35 -
Diese gesetzlichen Bestimmungen, welche von der Ver¬
schollenheitserklärung handeln, bilden das zweite Kapitel
im vierten Titel des ersten Buchs unseres Landrechts. Das
dritte Kapitel, welches die Rubrik: „von den Wirkun¬
gen der Verschollenheit" — führt, zerfällt in zwei Ab¬
schnitte, und zwar handelt a. der erste von den Wirkungen
der Verschollenheit auf Güter, welche der Abwesende am
Tage seiner Entfernung besaß. b. Der zweite Abschnitt
aber handelt von den Wirkungen der Verschollenheit in Be¬
ziehung auf einstmalige Rechte, die dem Abwesenden zustehen
können, wohin auch jener Satz 136. in Betreff der erledig¬
ten Erbschaften, wozu Jemand berufen ist, dessen Daseyn
nicht anerkannt ist, gehört.
Da die in den gedachten beiden Abschnitten abgehandel¬
ten Wirkungen der Verschollenheit, die gesetzliche Bestim¬
mung des zweiten Kapitels, in Betreff der Verschollenheits¬
erklärung zur Grundlage haben, und mit denselben in der
engsten Verbindung stehen, so sollte man glauben, daß die
Verschollenheitserklärung immer vorhergehen müsse,
bevor die Wirkungen der Verschollenheit eintreten können,
und daß also auch das Daseyn eines Menschen so lange
als anerkannt gelte, bis die Verschollenheitserklärung vom
Gerichte ausgesprochen ist.
Allein es nehmen sehr viele französische Rechtslehrer an,
daß, sobald es sich um angefallene Erbschaften handelt,
das Daseyn eines Menschen, wenn er auch nur vermißt
wird, nicht als gesetzlich anerkannt gelte, ohne daß es in
dieser Beziehung erst einer Verschollenheitserklärung bedürfe.
Zachariä franz. Civilrecht B. 1. §. 158. Not. 1.
verglichen mit §. 148. Not. 2.
Nach diesem Grundsatze kann also eine, einem bloß Ver¬
mißten, aber noch nicht für verschollen Erklärten angefallene
Erbschaft, ohne weiters von denjenigen in Anspruch genom¬
men werden, mit welchen er die Erbschaft zu theilen gehabt
Max-Planck-Institut für